Versorgung der OMiere in Deutschland. Nach vollendetem 10. Dienstjahre, bei Kriegsbeschädigung entsprechend früher, hat der Ossizier Anspruch aus 20/60 seines zuletzt bezogenen, pensionsfähigen Diensteinkommens und steigt bis auf 45/60 dieses Diensteinkommens. In Stellen mit dem Diensteinkommen eines Regimentskommandeurs ein¬ schließlich aufwärts nach dem 40. Dienstjahre nur um 1/120. Dabei muß die Dienststelle, aus der das Diensteinkommen bezogen worden ist, mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, wenn die Pensionierung nicht infolge einer Dienstbeschädigung vorgenommen wird. Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Leutnants nicht 1200, Oberleutnants nicht 1800, Hauptmannes nicht 2400 Mark, so kann bei besonderer Dürftigkeit Pensionsbei- hilse bis zu diesem Betrage gewährt werden. Die Verstümmelungszulage bei Verlust einer Hand, eines Auges, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren, beträgt jährlich 900 Mark und bei Verlust oder Erblin¬ dung beider Augen jährlich 1800 Mark, doch kann sowohl die kleinere, als auch die höhere Verstümmelungszulage unter anderen Umständen erteilt werden, desgleichen bei einer dem Verluste dieser Gliedmaßen gleichstehenden Störung der Be¬ wegungsfreiheit oder bei infolge schwerer Gesundheitsstörungen besonders hoher Pflegebedürftigkeit, so daß eine größere Frei¬ heit bezüglich Verleihung und Ausmaß der Verstümme¬ lungszulage besteht als in Österreich-Ungarn. Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienst-Beschädigung pensionsberechtigt find, haben Anspruch aus Kriegszulage von jährlich 1200 Mark bis zum Hauptmann I. Kl., 720 Mark bei höherem Diensteinkommen, für Unteroffiziere monatlich 15 Mark, steuerfrei und unpfändbar, so daß die Kriegspension unter allen Verhältnissen höher ist, als die im Frieden erreichte. Beträgt das Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs nicht 3000 Mark, so kann ihm (vor dem G. vom Fahre 1906 19