Volltext: Die Urbare des Passauer Domkapitels vom 12. bis 16. Jahrhundert [17] (II. Band / 1939)

LXIV 
Einleitung 
Zu größeren Freiheiten und Recht e n, besonders z u 
höherer Gerichtsbarkeit ist das Innbruckamt nicht 
gediehen, auch nicht in dem „dorf enthalben der Innbruck“, der „villa 
trans pontem Oeni“, wie die heutige Innstadt noch 1298 genannt 
wird 229 230 231 ). Obwohl es dort über reichen Grundbesitz verfügte und auch 
in den späteren Jahrhunderten noch bedeutenden Zuwachs an Ein 
nahmen von Häusern und Grundstücken durch fromme Zuweisung 
bes. von Burgrechten erfuhr 232 ), unterstand es der höheren Gerichts 
barkeit des bischöflichen Stadtgerichts bzw. dem seit 1255 urkundlich 
nachweisbaren officium trans Pontem 233 ), dem späteren bischöflichen 
Probstgericht vor Innpruck 234 ). Doch besaß es die niedere Gerichts 
barkeit auf seinen Gütern und verlieh der österreichische Herzog Leo 
pold V. im J. 1180 der Stiftung Mautfreiheit in seinem 
Lande für Lebensmittel und trat ihr sein Recht, „ius suum“, 
auf drei Gütern in Hohenwarth ab unter Befreiung dieser Besitzungen 
von der Gerichtsbarkeit seiner „ammanorum et preconum cc , Gerecht 
same, welche auch seine späteren Rechtsnachfolger, so Friedrich II. 
im Jahre 124r, Ottokar II. 1253, König Rudolph I. 1277, Albrecht I. 
1295 bestätigten 235 ). Die Mautfreiheit in Linz für Lebensmittel fluß 
auf- und flußabwärts, die schon der österreichische Herzog Leopold 
gewährt hatte, erneuerte am 8. 12. 1277 der Bayernherzog Heinrich 
als damaliger Pfandinhaber Oberösterreichs im Thronstreite zwischen 
Ottokar von Böhmen und Rudolf von Habsburg 236 ). Derselbe Herzog 
Heinrich bestätigte und erneuerte dem Innbruckamte am 29. Juli des 
gleichen Jahres die von seinen Vorfahren gewährte Maut- und Zoll 
freiheit in Bayern 237 ). Die Mautfreiheit zu Aschach ver 
229. Vgl. MB. 29, S. 298 f. — Bischof Rüdiger spricht übrigens bereits in einer 
Urk. vom 4. 7. 1237 von der „intolerabilis leprosorum apud Sanctum 
Egidium egestas“ (MB. 29 b, 287). 
230. Vgl. Vh. v. NB. 41, S. 151, wo für das J. 1458 der Fond des Innbruckamtes 
mit 400 Pfd. Pfg. angegeben wird. 
231. Vgl. MB. 28 b, 424 und 427. 
232. Vgl. Buchinger, Passau II, 41 und HAMP. Lit. 1732/X. 
233. Vgl. des Verfassers Passauer Stadtrecht S. 25. 
234. Dessen Sitz war (wenigstens später) an Stelle des heutigen Gartens westlich 
der Gertraudkirche, während der Galgen des Hochgerichtes auf der höchsten 
Höhe des Hammerberges stand; s. hiezu Erhard, Gesch. d. Stadt Passau II, 
200 und Vh. v. NB. 41, S. 156. 
235. Vgl. MB. 29 b, 277 f., 288 f., 292; HAMP. Lit. 1568, f 14—16. 
236. Vgl. MB. 29 b, 294 = OÖUB. 3,476 f. 
237. In Abschrift: HAMP. Lit. 1570, S. 54’—55’, im Auszug: RB. 4,44 und J. Fr. 
Böhmer, Wittelsbachische Regesten S. 83.
	        
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