LXIV Einleitung Zu größeren Freiheiten und Recht e n, besonders z u höherer Gerichtsbarkeit ist das Innbruckamt nicht gediehen, auch nicht in dem „dorf enthalben der Innbruck“, der „villa trans pontem Oeni“, wie die heutige Innstadt noch 1298 genannt wird 229 230 231 ). Obwohl es dort über reichen Grundbesitz verfügte und auch in den späteren Jahrhunderten noch bedeutenden Zuwachs an Ein nahmen von Häusern und Grundstücken durch fromme Zuweisung bes. von Burgrechten erfuhr 232 ), unterstand es der höheren Gerichts barkeit des bischöflichen Stadtgerichts bzw. dem seit 1255 urkundlich nachweisbaren officium trans Pontem 233 ), dem späteren bischöflichen Probstgericht vor Innpruck 234 ). Doch besaß es die niedere Gerichts barkeit auf seinen Gütern und verlieh der österreichische Herzog Leo pold V. im J. 1180 der Stiftung Mautfreiheit in seinem Lande für Lebensmittel und trat ihr sein Recht, „ius suum“, auf drei Gütern in Hohenwarth ab unter Befreiung dieser Besitzungen von der Gerichtsbarkeit seiner „ammanorum et preconum cc , Gerecht same, welche auch seine späteren Rechtsnachfolger, so Friedrich II. im Jahre 124r, Ottokar II. 1253, König Rudolph I. 1277, Albrecht I. 1295 bestätigten 235 ). Die Mautfreiheit in Linz für Lebensmittel fluß auf- und flußabwärts, die schon der österreichische Herzog Leopold gewährt hatte, erneuerte am 8. 12. 1277 der Bayernherzog Heinrich als damaliger Pfandinhaber Oberösterreichs im Thronstreite zwischen Ottokar von Böhmen und Rudolf von Habsburg 236 ). Derselbe Herzog Heinrich bestätigte und erneuerte dem Innbruckamte am 29. Juli des gleichen Jahres die von seinen Vorfahren gewährte Maut- und Zoll freiheit in Bayern 237 ). Die Mautfreiheit zu Aschach ver 229. Vgl. MB. 29, S. 298 f. — Bischof Rüdiger spricht übrigens bereits in einer Urk. vom 4. 7. 1237 von der „intolerabilis leprosorum apud Sanctum Egidium egestas“ (MB. 29 b, 287). 230. Vgl. Vh. v. NB. 41, S. 151, wo für das J. 1458 der Fond des Innbruckamtes mit 400 Pfd. Pfg. angegeben wird. 231. Vgl. MB. 28 b, 424 und 427. 232. Vgl. Buchinger, Passau II, 41 und HAMP. Lit. 1732/X. 233. Vgl. des Verfassers Passauer Stadtrecht S. 25. 234. Dessen Sitz war (wenigstens später) an Stelle des heutigen Gartens westlich der Gertraudkirche, während der Galgen des Hochgerichtes auf der höchsten Höhe des Hammerberges stand; s. hiezu Erhard, Gesch. d. Stadt Passau II, 200 und Vh. v. NB. 41, S. 156. 235. Vgl. MB. 29 b, 277 f., 288 f., 292; HAMP. Lit. 1568, f 14—16. 236. Vgl. MB. 29 b, 294 = OÖUB. 3,476 f. 237. In Abschrift: HAMP. Lit. 1570, S. 54’—55’, im Auszug: RB. 4,44 und J. Fr. Böhmer, Wittelsbachische Regesten S. 83.