Volltext: Die Urbare des Passauer Domkapitels vom 12. bis 16. Jahrhundert [17] (II. Band / 1939)

XVI 
Einleitung 
die übrigen acht Quaternionen 2—9 zu je 8 Bl. (f 15—78, ältere Zäh 
lung 10—74), die sämtlich Urkundenabschriften bieten, im 13. Jh. zu 
einem Ganzen vereinigt waren. Sie erhielten zusammen mit den übri 
gen acht Lagen durch zwei quer gebundene lange Folioblätter aus 
Pergament religiösen Inhaltes erst später Umschläge bzw. Einband 
decken; dadurch war nun der ganze jetzige Bestand des Kodex zu einer 
Einheit zusammengefaßt und wurde schließlich in die heutigen starken, 
braun gesprenkelten Pappendeckel eingebunden. Das erste und letzte 
Blatt des 10. Quaternio (f 79 und 88), deren Außenseiten allein 
unliniert sind, übersteigen bei gleicher Höhe die dazwischenliegenden 
übrigen (26 X 17 cm) durch ihre Breite um 1V2 cm. Völlig unbeschrieben 
ist nur die letzte Seite (f 88 5 ), bloß mit sechs Zeilen beschriftet die 
erste Seite (f y^ r ). Die unteren Seitenflächen sind vielfach bis zu sieben 
Linien leer gelassen, umgekehrt wieder auch mehrmals der untere Rand 
über die Horizontallinien hinaus beschrieben. An der Nieder- 
schrift des Urbars beteiligten sich drei verschiedene, in 
den übrigen Teilen des Kodex nicht begegnende Hände. Von ihnen 
war die erste nur auf f 79, die zweite nur auf dem von ihr vollständig 
beschriebenen f 79’ tätig, während die dritte den vollen Rest bestritt 1 ). 
Die ganze Handschrift ist in sauberer, sorgfältiger Buchschrift geschrie 
ben und enthält nur wenig Korrekturen und Nachträge. Durch die den 
einzelnen Posten Vorgesetzten Chrismon ähnlichen Zeichen (bei der 
zweiten Hand einem C, bei der dritten einem T mit vorgehängtem C 
ähnlich) und durch Absatzbildung unter Leerlassung mehrerer Zeilen 
wurde der Übersichtlichkeit Rechnung getragen. 
Für die Zeit der Niederschrift hat Winter, a.a.O. 
S. 264 f. besonders wegen der Erwähnung des domkapitelschen cellera- 
rius Eberhardus de Jahensdorf 19 20 ), der nur im J. 1220 als Vorstand des 
Kelleramtes bezeugt ist, aber nach den Stellen unseres Urbars im Zeit 
raum seiner Aufzeichnung dieses Amt kaum mehr bekleidete, wohl 
begründet das Jahr 1221 als früheste Grenze festgestellt. 
Als spätester Zeitpunkt hingegen mag etwa das Jahr 
1230 gelten; denn der genannte Eberhard, welcher am 6. Mai 
19. Die Scheidung der ersten und zweiten Hand, welche G. "Winter entging, ergibt 
sich klar aus den Formen der Buchstaben z, f und s (letztere beide bei Hand 1 
stets mit Unterschaft, bei Hand 2 dagegen auf der Zeile aufstehend), S, C, R, A, J, 
aus der Verwertung anderer Tinte, wenn auch im übrigen starke Ähnlichkeiten 
bestehen; ferner verwendete die Hand 2 dreimal bei Beginn eines Absatzes das 
dem Großbuchstaben C ähnliche Chrismon, welches allerdings bei Winter nicht 
abgedruckt ist; bei Hand 1 fehlt es. 
20. S. im vorliegenden Kontext bei Nr. 314, 425, 463, 498.
	        
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