Volltext: Inviertel und Mondseeland

366 
[794] 
Beschränkung der Erbfolge nach dem Patente K. Leopolds II. 
vom 29. Oktober 1791 und der nur im Untertans Verhältnisse 
wurzelnde Bestiftungszwang aufrecht erhalten wurde; erst die 
.1 Staatsgrundgesetze vom 21..Dezember 1867 hoben die Unteil¬ 
barkeit der Bauerngüter auf und gewährleisteten die Freiheit, 
Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei 
zu verfügen. Erst mit diesem Zeitpunkte ist die völlige Gleich¬ 
stellung der vormals untertänigen Güter mit den freieigenen 
eingetreten. Daß die innerösterreichischen ,Freileute',1 welche 
,Freirecht' und ,Freiholdendienst' zu leisten hatten, mit unsern 
Freieignern nichts gemein haben, sei hier nur für Fernstehende 
bemerkt. 
Nach Abschluß aller Erörterungen darf meines Erachtens 
der Satz, daß die ,ledigen freien Aigen' des späten 
Mittelalters und der Neuzeit den freigebliebenen Be¬ 
sitz der alten Gemeinfreien und ihre Besitzer zu einem 
Teile die Nachkommen der freien Leute des frühen 
Mittelalters vorstellten, nunmehr als lückenlos erwiesen 
angesehen werden. 
Eine eigene Kartenbeilage wird die Verteilung der frei¬ 
eigenen Güter auf dem Boden des Inviertels und, soweit das 
Kartenbild reicht, auch im Hausruck und im Atergau zur An¬ 
schauung zu bringen versuchen und zugleich ersichtlich machen, 
in welch größerer oder minderer Dichtigkeit der freie Besitz 
jenen des Landesfürsten, der Kirche und des landsässigen Adels 
durchbrochen hat. 
Eine auffallende Erscheinung, welche uns bei den 
freien Aigen entgegentritt, ist noch zu erklären. In den alten 
vier Vierteln, also im alten Lande ob der Ens, verschwinden 
die Freigüter, nachdem sie schon lange Zeit unter der Vogtei 
der Grafen von Sehaunberg in deren Landgerichten Donautal, 
Aschachwinkel, Peuerbach und Erlach, der Starhemberger in 
deren lehenbarem Landgerichte Starhemberg und der Pol- 
heimer in deren lehenbarem Landgerichte um Schwans, endlich 
im Atergau im Schaunbergschen Landgerichte Kamer gestanden, 
im 16. und im Beginne des 17. Jahrhunderts aus den Urbaren, 
um in denselben nur als dienstbare Holdengüter wieder aufzu- 
1 Vgl. darüber den Aufsatz von L. Hauptmann in der Carinthia 100. Jahr¬ 
gang (1910) S. 16—34.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.