366 [794] Beschränkung der Erbfolge nach dem Patente K. Leopolds II. vom 29. Oktober 1791 und der nur im Untertans Verhältnisse wurzelnde Bestiftungszwang aufrecht erhalten wurde; erst die .1 Staatsgrundgesetze vom 21..Dezember 1867 hoben die Unteil¬ barkeit der Bauerngüter auf und gewährleisteten die Freiheit, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen. Erst mit diesem Zeitpunkte ist die völlige Gleich¬ stellung der vormals untertänigen Güter mit den freieigenen eingetreten. Daß die innerösterreichischen ,Freileute',1 welche ,Freirecht' und ,Freiholdendienst' zu leisten hatten, mit unsern Freieignern nichts gemein haben, sei hier nur für Fernstehende bemerkt. Nach Abschluß aller Erörterungen darf meines Erachtens der Satz, daß die ,ledigen freien Aigen' des späten Mittelalters und der Neuzeit den freigebliebenen Be¬ sitz der alten Gemeinfreien und ihre Besitzer zu einem Teile die Nachkommen der freien Leute des frühen Mittelalters vorstellten, nunmehr als lückenlos erwiesen angesehen werden. Eine eigene Kartenbeilage wird die Verteilung der frei¬ eigenen Güter auf dem Boden des Inviertels und, soweit das Kartenbild reicht, auch im Hausruck und im Atergau zur An¬ schauung zu bringen versuchen und zugleich ersichtlich machen, in welch größerer oder minderer Dichtigkeit der freie Besitz jenen des Landesfürsten, der Kirche und des landsässigen Adels durchbrochen hat. Eine auffallende Erscheinung, welche uns bei den freien Aigen entgegentritt, ist noch zu erklären. In den alten vier Vierteln, also im alten Lande ob der Ens, verschwinden die Freigüter, nachdem sie schon lange Zeit unter der Vogtei der Grafen von Sehaunberg in deren Landgerichten Donautal, Aschachwinkel, Peuerbach und Erlach, der Starhemberger in deren lehenbarem Landgerichte Starhemberg und der Pol- heimer in deren lehenbarem Landgerichte um Schwans, endlich im Atergau im Schaunbergschen Landgerichte Kamer gestanden, im 16. und im Beginne des 17. Jahrhunderts aus den Urbaren, um in denselben nur als dienstbare Holdengüter wieder aufzu- 1 Vgl. darüber den Aufsatz von L. Hauptmann in der Carinthia 100. Jahr¬ gang (1910) S. 16—34.