Volltext: Die Kriegsgesetze Österreichs. VI. (Schluss- und Register-)Band (6 / 1921)

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setzes vom 26. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 236, betreffend die 
Kriegsleistungen, getroffen werden. 
2. Gesetz vom 13. August 1918, R. G. Bl. Nr. 316, betreffend 
die Vergütung von Leistungen für militärische Zwecke. 
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: 
Der Auftrag des Gemeindeamtes, ein bespanntes Fuhrwerk für Kriegs- 
teistungszwecke an dem bestimmten Sammelplätze beizustellen, bindet 
auch den nach dem Kriegslcistungsgcsetz zur persönlichen Dienstleistung 
nicht verpflichteten FuhrwerMesitzer; die vorsätzliche Richtbefolguug 
macht ihn nach 8 4 kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 165, verantwortlich. 
Entscheidung vom 6. Dezember 1916, Kr. 160/16 
Kriegs- und Uebergangswirtschaft. 
1. Kundmachung des Handelsministers vom 30: März 1917, 
R. G. Bl. Nr. 136, betreffend die Errichtung einer Kommission 
für Kriegs- und Uebergangswirtschast. 
2. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
den^eteiligten Ministern vom 30. März 1917, R. G. Bl. Nr. M, 
betreffend die Errichtung eines Generalkommissariates für Kriegs 
und Uebergangswirtschaft im Handelsministerium. ' ' 
3. Kundmachung des Handelsministers vom 18. Mai 1917, 
R. G. Bl. Nr. 223, betreffend die Erlassung eines Statuts für 
den Hauptausschuß für Kriegs- und Uebergangswirtschaft. 
1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
den beteiligten Ministern vom 15. Juni 1917, R. G. Bl. Nr. 267, 
betreffend die Errichtung von Organisationen der Kaufmannschaft 
für die Kriegs- und Uebergangswirtschaft. 
Kriegs- und Wirtschaftsverband. 
Verordnung des' Handelsministers im Einvornehmen mit 
den beteiligten Ministern vom 4. Dezember 1917, R. G . Bl. Nr. 471, 
betreffend den Wirkungskreis der provisorisch mit den Aufgaben 
eines Kriegs- oder Wirtschaftsverbandes betrauten Körperschaften. 
Kunstdüngerindustrie, 
Verordnung des Handelsministers" im Einvernehmen mit 
dem Ackerbauministor vom 8. Mai 1918, R. G. Bl. Nr. 168, be 
treffend die Errichtung eines Wirtschaftsverbandes der Kunst 
düngerindustrien. 
Kupfer. 
1. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und inr Ein 
verständnisse mit dem Kriegsministerium vom 26. Juni 1917, 
R. G. Bl. Nr. 271, betreffend, die Inanspruchnahme und Wliefe- 
rung von Gegenständen aus'Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel 
und Aluminium. r 1 ; . !
	        
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