Volltext: Sprinzensteiner Testamente

84 • Falls die vorgenannte Eschelberg´sche Linie ausstirbt, fällt das Majorat an die Traun´sche Linie nach dem Senioratsprinzip. • Falls sein Sohn nach seinem Tod ohne Erben stirbt, geht das Majorat an die Meissa´sche Linie über. Falls er Töchter hinterlässt, kann er über das Erbe abgesehen von den beiden Majoraten frei verfügen. • Falls die gesamte Traun´sche Familie ausstirbt, fallen die Majoratsgüter an die Verwandten des letzten Vertreters der Familie. • Die Majoratserben dürfen die Majoratsgüter nicht mit Schulden belasten, verkaufen oder verpachten; falls es doch geschieht, hat der Erbe das Majorat verwirkt. Falls ein Majoratsherr in den geistlichen Stand eintritt, geht das Majorat an den nächsten Erben über, der der geistlichen Einrichtung, der sein Vorgänger angehört, ein Jahr lang 1.000 fl geben soll. • Falls ein Majoratsherr Hochverrat am Kaiser begeht, geht er des Majorats zugunsten des nächsten Erben verlustig. • Er wird den Kaiser um Bestätigung dieses Testaments bitten. 1787 Breslau, 28.11. Testament des Johann Sebastian Saurma, Freiherrn von der Jeltsch. 1802 Brünn, 6.10. Testament des Sebastian Felix Freiherrn von Schwanenberg. 1871 Schreiben eines Notars an Maria Gräfin Sprinzenstein in Großhoschütz über das Testament des August Graf Wengersky.
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