Volltext: Statuten für den Verein zur Hebung der Landes-Pferdezucht in Ober-Oesterreich

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Im Falle ungenügender Theilnahme muß eine zweite, 
und wenn auch diese nicht beschlußfähig werden sollte, eine 
dritte Generalversammlung einberufen werden. 
Erst die dritte zu diesem Zweck einberufene General— 
versammlung kann auch ohne genügende Theilnahme durch 
einfache Majorität endgiltige Beschlüsse fassen. 
Gleichzeitig mit der Entscheidung der Auflösung des 
Vereines hat die Generalversammlung über das Vereins— 
vermögen zu stimmen. 
8 23. Die Distrikts- (Bezirks-) Obmänner haben 
die Beschlüsse des Ausschusses den Mitgliedern ihren Be— 
zirkes kundzumachen und die Wünsche der Letzteren dem 
Ersteren bekanntzugeben. 
8 24. Der Kassier hat die vom Sekretär an ihn 
abgeführten Mitgliederbeiträge zu verwahren und die Be— 
schlüsse des Ausschusses über die Verwendung der Gelder 
zu vollstrecken. 
8 25. Der Sekretär besorgt die Protokollführung und 
Correspondenz. 
Anhang der Vereins-Statuten. 
8 1. Der Verein kauft alljährlich je nach dem Stande 
des Vermögens einige Zuchtstuten, welche unter den Ver— 
einsangehörigen, die im 8 4 angeführt sind verlost werden, 
wobei die Nummer der Mitgliedkarte zugleich als Loos— 
nummer zu gelten hat. 
8 2. Es sind 3-⸗ bis 5 jährige Stuten abstammend 
von Staats- oder lizenzirten Hengsten, anzukaufen. 
Der Ankauf findet durch den Verein und einen Ver— 
treter des k. k. Depot⸗Commando statt. 
8 3. Anspruch auf die Uebernahme einer auf diese 
Weise gewonnenen Vereinsstute haben nur Gründer und 
Mitglieder. 
Die Zuweisung erfolgt auf Grund der Verloosung. 
84. Der Gewinner muß sich mittelst Revers ver— 
pflichten, die Vereinsstute durch 4 Jahre zur Zucht in 
Oberösterreich zu verwenden und während dieser Zeit Mit— 
glied des Vereines zu bleiben, sowie den Mitgliedsbeitrag 
für diese Zeit bei Nebernahme der Stute im Vornhinein 
zu entrichten.
	        
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