Full text: Statuten für den Verein zur Hebung der Landes-Pferdezucht in Ober-Oesterreich

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Gebrauchzeit in einen Zustand versetzt, wodurch dieselbe 
zu einer dem Vereinszwecke entsprechenden Verwendung un— 
tauglich gemacht werden würde, wozu selbstverständlich in 
erster Linie der Fall des Eingehens derselben in Folge 
derlei pflichtwidriger Behandlung gehört. 
8,10. Ueber diese Stuten ist vom Vereine ein Haupt— 
stammbuch zu führen, während jeder Gewinner ebenfalls ein 
Stammbuch im Besitze hat, welches derselbe vom Vereine erhält. 
Dieses Stammbuch hat das betreffende Vereinsmitglied 
nach erfolgter Belegung, resp. Abfohlung der Stute genau 
auszufüllen und behufs Eintragung der Daten in das Haupt— 
stammbuch; dem Vereine bis Ende August zu übersenben. 
Bei dem eventuellen Verkauf einer Vereinsstute an 
einen Vereinsangehörigen hat der Verkäufer dem Käufer 
das Stammbuch zu übergeben. 
Ein zweites Pare des Hauptstammbuches wird beim 
k. k. Depot⸗Commando geführt. 
8 11. Die sämmtlichen in diesen Statuten enthaltenen 
Bestimmungen, mit Ausnahme des 87, haben einem Vereins— 
angehörigen gegenüber, das unter Ausstellung des vorge— 
schriebenen Reverses eine Vereinsstute käuflich erwirbt, genau 
dieselbe Geltung, wie dem Gewinner einer solchen Stute 
gegenüber und übernimmt der Käufer gegenüber dem Vereine 
auch ganz dieselben Verpflichtungen, jedoch nur für die— 
jenige Zeit, die bei der betreffenden Stute zur Vollendung 
der im 8 4 bedungenen 4 Jahre noch fehlt. 
Nr. 17.741,II. 
Der rechtliche Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vor— 
stehenden geänderten Statuten wird im Sinne der 889 und 10 des 
Gesetzes vom 15. November 1867 über das Vereinsrecht (R.G.Bl. 
J. 1867, Nr. 134) bescheinigt. 
Lin z, am 27. Oktober 1897. 
Für den k. k. Statthalter: 
St. Julien.
	        
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