Volltext: Gemeinde Ottenschlag i.M.

Recht und Ordnung 
Vor dem Jahre 1848 bestanden keine geschlossenen Gerichtssprengel.Die 
Geschäfte der heutigen Gerichte und Steuerämter oblagen der Grundherr= 
schaft,dem Partimonial= oder Pflegschaftsgericht.Richter war der Grund= 
herr oder sein Beamter,der Pfleger und in den Märkten der Marktrichter. 
Das übergeordnete Gericht war das Landgericht,das für Schwerverbrechen 
(Malefizverbrechen) zuständig war.Reichenau und Ottenschlag gehörten 
zum Landgericht Schloß Haus, 
In früheren Jahrhunderten gab es kein geschriebenes Recht,sondern nur 
ein Gewohnheitsrecht nach alter Überlieferung.Um zu erfahren,was wirklich 
„recht" sei,mußte man alte,verläßliche Leute fragen.Diese sagten unter 
Eid aus,was sie von den Vorfahren über das „alte Herkommen" wußten;sie 
gaben also eine Weisung über das Recht.Man begann dann allmählich solche 
Rechtsweisungen aufzuschreiben.Diese Niederschriften nennt man Weistümer 
oder,weil sie beim Taiding (Gerichtsversammlung) verlesen wurden,auch 
Taidingbücher.Die Weistümer oder Taidingbücher gab die Herrschaft von 
Generation zu Generation in Abschriften und Erneuerungen (weil zerrissen) 
weiter,wobei oft einzelne Bestimmungen geändert wurden,und dies meistens 
zum Vorteil der Herrschaft,wie sich denken 1äßt. 
Eine Dorfgemeinde (Gmoän) hatte einen Dorfrichter,meistens einfach 
„Richter"genannt,was in den vorhergehenden Kapiteln dieses Buches öfter 
erwähnt wird.Mit dem Marktrichter und Dorfrichter nicht zu verwechseln 
ist.der Gemeinderichter.Sein Amt wurde erst um 1787 bei der Errichtung 
des Steuerkatasters durch Kaiser Josef II1.eingeführt,Er unterstand direkt 
dem Distrikts=-Kommissariat.Er wurde aus der bäuerlichen Bevölkerung aus= 
gewählt und durfte das Amt nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. 
Die Weistümer der einzelnen Starhembergischen Herrschaften sind ziem= 
lich gleichlautend und manche Bestimmungen veranlassen uns vielleicht zum 
Vergleich mit der heutigen Zeit mit ihren Sorgen um die 
Umweltverschmutzung. 
Die Herrschaften damals waren sehr besorgt um die Reinhaltung der 
Gewässer,nicht sosehr aus Rücksicht auf die Gesundheit der Menschen,wie 
auf das Gedeihen der Fischbrut.Bei der Aufzählung der Fischwässer ist bei 
jedem Bach extra vermerkt,daß das Hareinwässern (Flachs) verboten ist. 
Flachs muß nämlich (in Bündeln) einige Zeit in Wasser gelegt (geretzt) 
werden,dabei entsteht eine braune,faulige Brühe,In Wintersdorf,wie schon 
an anderer Stelle erwähnt,gab es für diesen Zweck in der Nähe des, Toten 
Mannes" zwei kleine Teiche,Das Grundstück mit den Teichen wurde die 
„Retz"genannt,. 
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