Volltext: Die Grundlagen des jüdischen Volkes

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gen. Die blutsmäßige Verseuchung anderer Völker 
gehört zu ihrem besonderen Aufgabengebiet. 
Sonst aber wird die Frau einer völligen Rechtlosig 
keit ausgesetzt. Der ihr gewährte Schutz ist genau so 
gering, wie die Strafen gegen sie groß sind. Nichtige 
Anlässe genügen, um eine Scheidung zu rechtfertigen,- 
Zeugenfähigkeit, Erbrecht u. ä. stehen ihr nicht zu. Um 
so größer sind ihre Pflichten: der bloße Verdacht, ja 
das Sprechen mit einem fremden Manne reicht aus, 
um sie zum Trinken des Fluchwassers zu zwingen. 
Eine geistige Betätigung ist ihr ebenfalls versagt. 
Im übrigen zieht sich durch die jüdischen Gesetze 
der Gedanke der Verachtung des Weibes, das besten 
falls als Handelsware eingeschätzt wird. Natürlich 
nicht in dem Sinne, daß das Weib verschmäht wird: 
ganz im Gegenteil, es ist zur Befriedigung niederster 
Triebe als Lusttier dem Juden sehr willkommen, 
sonst aber gibt es für die Frau nur tiefste Ver- 
acfjtung.* 1 / 2 
Manche Aussprüche in den jüdischen Gesetzen hin 
sichtlich der Stellung der Frau sind aber wieder durch 
aus verständlich und berechtigt. Bei gewissen verächt 
lichen Feststellungen ist allerdings zu berücksichtigen, * ** 
Man lese nur einmal die jüdischen Heiratsanzeigen 
in der ausländischen Grotzstadtpresse und man gewinnt 
den Eindruck, hier mit einem schlechteren Viehmarkt Vor 
lieb nehmen zu müssen. 
** Die Vielweiberei war übrigens beim Judentum bis 
ins tiefe Mittelalter erlaubt. Maimonides macht alleroings 
zur Voraussetzung, daß der Betreffende allen eheliche Pflich 
ten „gewährt".
	        
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