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111.
Besondere Versorgung der zu Kriegsdienstleistungen
herangezogenen Angestellten und: von deren...
— Angehörigen. .
Falls einer der ‘,zur. Kriegsdienstleistung '’heran-
gezogenen Angestellten während der Dauer dieser Dienst-
leistung‘ erkrankt, ‚so gebührt ihm, unentgeliliche.. Be-
handlung. in einer milit. Sanitätsaristalt ($ 7 Ges.). ‚Ist
seine Familie hilfsbedürftig, so hat sie während-derselben
Dauer auf die gleiche Unterstützung Anspruch, ‚wie die
Familie -einer ’nichtaktiven Militärperson,: die anläßlich
der Mobilisierung einberufen worden ist. ($ 8 Ges.). Auch
werden ‘sie hinsichtlich ‚etwaiger Ansprüche für sich
und ihre Hinterbliebenen ‚wie Militärpersonen behandelt,
wenn das die: Erwerbsunfähigkeit (Dienstuntauglichkeit)
herbeiführende ‚Gebrechen, oder der Tod..nachweisbar
infolge dieser Dienstleistung eingetreten ist, insoweit ihnen
nicht etwa. bereits nach den bestehenden Unfalls- und
Krankenversicherungsgesetzen, denen, sie auch während
der Kriegsdienstleistung “unterstehen, oder auf ‚Grund
besonderer Vereinbarung ‚eine Versorgung zukommt.
(8 8 Ges.) Militärversorgung tritt somit nur dann ein, wenn
und_in. dem Maß, als es an. einer-anderen fehlt. Von
praktischer Bedeutung ist diese Bestimmung vor allem
für Landsturmpflichtige, die vom’ Militärkommando
einem unter‘ das KLGesetz gestellten Unternehmen
zur Dienstleistung zugewiesen werden; denn sie sind
Militärpersoönen, nicht aber Arbeiter im Sinne der
Unfalls-. und Krankenversicherungsgesetze,; da ihre Be-
schäftigung‘ nicht auf Grund eines freien Arbeitsvertrages
erfolgt. (8 200’a. b..G.B.). Darum finden die Unfalls- und
Krankenversicherungsgesetze auf sie, soferne die Zwangs-
versicherung. in. Betracht kommt, keine.Anwendung;
also- dürfen :gegen ihren Willen auch keine Lohnabzüge
für ‚Versicherungsbeiträge . erfolgen.“ Treten sie. nicht
freiwillig einer Unterstützungskasse bei, so erhalten -sie,
bzw. ihre Hinterbliebenen. daher. gemäß $ 8 Ges. im
Versorgungsfall die Unterstützung, die für Militärpersonen,
bzw. für deren Angehörige‘ vorgesehen ist.