Volltext: Anleitung für die militärischen Leiter der unter das Kriegsleistungsgesetz gestellten Unternehmungen

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Zur Wahrnehmung ‚der ‘milit. Interessen hat der 
mil. Leiter das unter KLGesetz gestellte..Unternehmen 
tunlichst. häufig, und zwar auch unangesagt zu inspi- 
zieren und, wenn nötig, . Rapport. abzuhalten. Die 
Firma. hat jedoch‘ zum. Schutze ihres Betriebsgeheim- 
nisses das Recht, dem milit. Leiter jene auf das Mindest- 
maß zu beschränkenden Räume zu” bezeichnen, . deren 
Betreten ihm im Allgemeinen. nur in -Begleitung eines 
von der Werkleitung zu bestinmenden Organes gestattet 
ist. Ausnahmsweise ‚darf er aber‘ auch ohne jede Ein- 
schränkung. diese Räume betreten, wenn wichtige milit. 
Interessen dies erheischen; doch ‚ist. der, milit. Leiter 
in einem. solchen Falle ‚verpflichtet,‘ die. Werksleitung 
von seinem Erscheinen ‚sofort in. Kenntnis’ zu“ setzen. 
Der "milit.. Leiter ‘wird nur _dänn imstande sein, 
das "ihm - übertragene «Amt Erfolgreich zu ‚führen, 
wenn; es ihm gelingt; die it dem Amt verbundene 
Autorität äuch persönlich zu erwerben. Dazu genügt 
nicht bloß stets vorhandener, guter ‚Wille, .sondern er 
muß nebstbei die. Tatkraft aufbringen, alles auch zu ver- 
wirklichen, was im milit. Interesse. liegt. Ist es seine 
Aufgabe. alles daran zu setzen, daß die Fortführung 
des Betriebes im.milit.. Interesse “durch. strenge Hand- 
habung der Disziplin.gesichert 1st; So findet seine Aufgabe 
aber auch‘ in- den. milit. Interessen ihre Grenzen. Er 
hat sich darum stets. vor Augen zu halten, daß das 
Unternehmen. unter. KLGesetz- gestellt. wurde, nur um 
die Befriedigung der-milit, Bedürfnisse zu sichern; nicht 
aber deshalb, um dem Unternehmen einen tunlichst 
hohen Gewinn zu gewährleisten.” 
Die Stellung‘ des milit. Leiters wird wesentlich 
erleichtert: Sein, wenn dieser‘ sich auch mit den. wichtig- 
sten ‚einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht 
hat. Ihr Studium wird ihm darum dringend empfohlen, 
Vor. 'allem kommen. 'hier“in „Betracht: Das Wehrgesetz, 
die Gesetze über Landwehr und Landsturm samt Durch- 
führuhgsverordnuhgen, das Gendarmeriegesetz, das Gesetz 
über Dienstleistung für Kriegszwecke mit Durchführungs- 
verordnung, das. 6. Hauptstück der Gewerbeordnung und 
das Handlungsgehilfengesetz. Diese. Gesetze ünd Verord-
	        
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