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Zur Wahrnehmung ‚der ‘milit. Interessen hat der
mil. Leiter das unter KLGesetz gestellte..Unternehmen
tunlichst. häufig, und zwar auch unangesagt zu inspi-
zieren und, wenn nötig, . Rapport. abzuhalten. Die
Firma. hat jedoch‘ zum. Schutze ihres Betriebsgeheim-
nisses das Recht, dem milit. Leiter jene auf das Mindest-
maß zu beschränkenden Räume zu” bezeichnen, . deren
Betreten ihm im Allgemeinen. nur in -Begleitung eines
von der Werkleitung zu bestinmenden Organes gestattet
ist. Ausnahmsweise ‚darf er aber‘ auch ohne jede Ein-
schränkung. diese Räume betreten, wenn wichtige milit.
Interessen dies erheischen; doch ‚ist. der, milit. Leiter
in einem. solchen Falle ‚verpflichtet,‘ die. Werksleitung
von seinem Erscheinen ‚sofort in. Kenntnis’ zu“ setzen.
Der "milit.. Leiter ‘wird nur _dänn imstande sein,
das "ihm - übertragene «Amt Erfolgreich zu ‚führen,
wenn; es ihm gelingt; die it dem Amt verbundene
Autorität äuch persönlich zu erwerben. Dazu genügt
nicht bloß stets vorhandener, guter ‚Wille, .sondern er
muß nebstbei die. Tatkraft aufbringen, alles auch zu ver-
wirklichen, was im milit. Interesse. liegt. Ist es seine
Aufgabe. alles daran zu setzen, daß die Fortführung
des Betriebes im.milit.. Interesse “durch. strenge Hand-
habung der Disziplin.gesichert 1st; So findet seine Aufgabe
aber auch‘ in- den. milit. Interessen ihre Grenzen. Er
hat sich darum stets. vor Augen zu halten, daß das
Unternehmen. unter. KLGesetz- gestellt. wurde, nur um
die Befriedigung der-milit, Bedürfnisse zu sichern; nicht
aber deshalb, um dem Unternehmen einen tunlichst
hohen Gewinn zu gewährleisten.”
Die Stellung‘ des milit. Leiters wird wesentlich
erleichtert: Sein, wenn dieser‘ sich auch mit den. wichtig-
sten ‚einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht
hat. Ihr Studium wird ihm darum dringend empfohlen,
Vor. 'allem kommen. 'hier“in „Betracht: Das Wehrgesetz,
die Gesetze über Landwehr und Landsturm samt Durch-
führuhgsverordnuhgen, das Gendarmeriegesetz, das Gesetz
über Dienstleistung für Kriegszwecke mit Durchführungs-
verordnung, das. 6. Hauptstück der Gewerbeordnung und
das Handlungsgehilfengesetz. Diese. Gesetze ünd Verord-