I. Der Sprechverkehr.
Die für jedes Amt besonders wichtigen Bestimmungen, sind durch größeren Druck
gekennzeichnet.
1. Sprechgebühren. 1. Gespräche, die im Lokalverkehre von
einer Abonnentenstation ausgehen, unterliegen keiner Sprechgebühr, bilden
somit keinen Gegenstand einer Verrechnung.
2. Für Staats- und Privatgespräche, die
ä) im Lokalverkehre von einer öffentlichen Sprechstelle ausgehen,
b) im interurbanen Verkehre geführt werden,
werden Sprechgebühren eingehoben.
Die Sprechgebühr hat stets der rufende Teil zu entrichten, und zwar
hat er, wenn er eine- öffentliche Sprechstelle benützt, die Sprechgebühr
im vorhinein zu erlegen. Den Abonnenten werden die Sprechgebühren
kreditiert.
Als Einheit für die Bemessung und Einhebung der Sprechgebühr
gilt der unteilbare Zeitraum von drei Minuten.
Für dringende Privatgespräche wird die dreifache Sprechgebühr
eingehoben (44 TO, 21 TT)*).
2. Lokalgespräche. Gebührenpflichtige Lokalgespräche können geführt werden:
a) von einer öffentlichen Sprechstelle mit einer Abonnentenstation desselben
Lokalnetzes;
b) zwischen zwei öffentlichen Sprechstellen desselben Lokalnetzes.
Die Sprechgebühr betragt 20 h für die Einheit des gewöhnlichen
Gespräches (21 TT).
Für die Gespräche sind weiße Sprechkarten (Drucksorte Nr. 868)
auszustellen, auf deren Vorderseite die Sprechgebühr in der möglichst
geringsten Anzahl von Postfrankomarken aufzukleben und die Marken
zu obliterieren sind.
Die Partei erhält den rechtsseitigen Abschnitt der Sprechkarte,
der linksseitige dient als Rechnungsbeleg.
Die in Marken entrichteten Sprechgebühren werden in der Spalte 14
der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Drucksorte Nr. 872)**) verbucht.
3. Interurbane Gespräche können geführt werden:
a) von einer öffentlichen Sprechstelle mit einer öffentlichen Sprech
stelle oder Abonnentenstation nicht desselben Lokalnetzes;
*) Von den unter Angabe der Paragraphenzahl angeführten Abkürzungen
bedeuten TO die Telephonordnung und TT den Telephontarif.
**) Die (Telephon-) Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Drucksorte Nr. 872)
wird fortan der- Kürze halber mit „E. A. R.“ bezeichnet.
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