I. Der Sprechverkehr. Die für jedes Amt besonders wichtigen Bestimmungen, sind durch größeren Druck gekennzeichnet. 1. Sprechgebühren. 1. Gespräche, die im Lokalverkehre von einer Abonnentenstation ausgehen, unterliegen keiner Sprechgebühr, bilden somit keinen Gegenstand einer Verrechnung. 2. Für Staats- und Privatgespräche, die ä) im Lokalverkehre von einer öffentlichen Sprechstelle ausgehen, b) im interurbanen Verkehre geführt werden, werden Sprechgebühren eingehoben. Die Sprechgebühr hat stets der rufende Teil zu entrichten, und zwar hat er, wenn er eine- öffentliche Sprechstelle benützt, die Sprechgebühr im vorhinein zu erlegen. Den Abonnenten werden die Sprechgebühren kreditiert. Als Einheit für die Bemessung und Einhebung der Sprechgebühr gilt der unteilbare Zeitraum von drei Minuten. Für dringende Privatgespräche wird die dreifache Sprechgebühr eingehoben (44 TO, 21 TT)*). 2. Lokalgespräche. Gebührenpflichtige Lokalgespräche können geführt werden: a) von einer öffentlichen Sprechstelle mit einer Abonnentenstation desselben Lokalnetzes; b) zwischen zwei öffentlichen Sprechstellen desselben Lokalnetzes. Die Sprechgebühr betragt 20 h für die Einheit des gewöhnlichen Gespräches (21 TT). Für die Gespräche sind weiße Sprechkarten (Drucksorte Nr. 868) auszustellen, auf deren Vorderseite die Sprechgebühr in der möglichst geringsten Anzahl von Postfrankomarken aufzukleben und die Marken zu obliterieren sind. Die Partei erhält den rechtsseitigen Abschnitt der Sprechkarte, der linksseitige dient als Rechnungsbeleg. Die in Marken entrichteten Sprechgebühren werden in der Spalte 14 der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Drucksorte Nr. 872)**) verbucht. 3. Interurbane Gespräche können geführt werden: a) von einer öffentlichen Sprechstelle mit einer öffentlichen Sprech stelle oder Abonnentenstation nicht desselben Lokalnetzes; *) Von den unter Angabe der Paragraphenzahl angeführten Abkürzungen bedeuten TO die Telephonordnung und TT den Telephontarif. **) Die (Telephon-) Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Drucksorte Nr. 872) wird fortan der- Kürze halber mit „E. A. R.“ bezeichnet. 1*