Volltext: Allgemeine Wechsel-Ordnung für die k. k. österreichischen Staaten

Augemeine Wechselordnung 
für die 
kaiserl. königl. österreichischen Staaten. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfähigkeit. 
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher fich durch Vertraͤge 
verpflichten kann. 
Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung 
der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person 
und seinem Vermögen. 
Jedoch ist der Wechselarrest nicht züläfsig: — 
1. gegen die Erben eines Wechselschuldners; 
2. aus Wechselerklaͤrungen, welche für Korporationen oder 
andere juristische Personen, für Aktien-Ges ellschaften oder 
in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener 
Vermögens-Verwaltung unfähig sind, von den Vertre— 
tern derselben ausgestellt werde 
gegen alle jene Personen, gegen welche nach den in den 
einzelnen Kronländern bestehenden besonderen gesetzlichen 
Vorschriften der Schuldenarrest überhaupt miht Siatt 
findet. 
Art. 8. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften 
von Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt
	        
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