Volltext: Landwirtschaftliche Haushaltungsschule der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer in Weyregg am Attersee, O.-Ö.

! Landwirtschaftliche H au sh altun g s s c h u 1 e der ob.-öst. Landwirtschaftskammer in Weyregg a. Attersee, 0.-0. 
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6. Internat 
Die Schülerinnen erhalten in der Anstalt Unterkunft und 
Verpflegung, sie werden strenge angehalten ihren religiösen 
Pflichten nachzukommen, an Sonn- und Feiertagen haben 
sie unter Aufsicht der Lehrerin den Gottesdienst zu be 
suchen. Die nächsten Familienangehörigen haben das Recht, 
die Schülerinnen an Sonntagen zu besuchen. Ausgang ist 
den Mädchen nur unter Aufsicht gestattet. Ordnung, Rein 
lichkeit, Sparsamkeit und sittliches Betragen werden den 
Mädchen zur Pflicht gemacht. 
An Zahlungen sind zu leisten: 
Einmalige Einschreibegebühr S 5.— 
Monatliches Schulgeld S 5*— 
Monatlicher Verpflegsbeitrag . S 45*— 
Bei einem vorzeitigen Austritte findet ein Rlickersa^ be 
reits einbezahlter Gebühren nicht statt. Das Kostgeld muß 
am Anfänge des Monats erlegt werden. 
Mitzubringen wären: 
Kleider und Schuhe für den Bedarf, Wäsche für einen 
viermaligen Wechsel, 3 weiße, 3 färbige Schürzen, 6 Wisch 
tücher, Hand- und Taschentücher, 3 Servietten, 1 Tuchent, 
I Polster mit 2 Überzügen, 1 warme Decke, 3 Leintücher, 
Hausschuhe, Holzschuhe, Kleiderbürste,. Schuhpuhzeug, 
Kämme, Zahnbürste und Ubungsmaterial für den Näh 
unterricht, 1 Winter- und 1 Sommerdirndl werden im 
Hause angefertigt. 
Sämtl. Gegenstände sind mit der Institutsnummer zu merken. 
Die Schülerinnen werden gegen geringes monatliches Ent 
gelt gegen Krankheit versichert. 
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1. Aufgabe des Kurses 
In dem Haushaltungskurse soll den postenlosen Lehramts 
anwärterinnen und Mittelschülerinnen Gelegenheit gegeben 
werden ihre haus wirtschaftlichen Kenntnisse und Fertig 
keiten zu erweitern und zu ergänzen. Den Lehramts 
anwärterinnen wird auch Gelegenheit geboten, sich am 
Schlüsse des Kurses der Sonderprüfung aus Hauswirtschaft 
und Kinderpflege zu unterziehen. 
2. Aufnahmsbedingungen 
a) das vollendete 17. und noch nicht überschrittene 26. Le 
bensjahr. 
b) Reifeprüfung oder Mittelschulmatura. Ausnahmsweise 
können auch Mädchen, die die erforderliche allgemeine 
Bildung aufweisen, aufgenommen werden. Es wird den 
Schülerinnen Gelegenheit geboten, sich für die Hand 
arbeitsprüfung vorzubereiten. 
c) Gesundheit und Eignung für den Beruf. 
d) Sittenzeugnis. 
Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen be 
trägt 20.
	        
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