so daß er eine Familie gründen und neben seinem Arbeitsverdienst als
landwirtschaftlicher Arbeiter auch den Ertrag des eigenen Besitzes genießen
kann.
Wir sind der Ansicht, daß es Aufgabe des oberösterreichischen Land
tages wäre, mit einer solchen Aktion einzusetzen. Für eine Siedlung würden
je nach der Bodenbeschaffenheit 2—3 Joch Grund genügen, das Siedlungs
haus müßte außer den Wohnräumen eine Stallung für eine Kuh und für
Kleinvieh, weiters eine Scheuer und ein Flugdach zur Unterbringung der
Gerätschaften enthalten. 2 oder 3 Joch werden ausreichen, wenn bedacht
wird, daß der Siedler Landarbeiter bleiben soll und die Siedlung nur dazu
dient, seine Lebenshaltung zu verbessern. Die Anspruchsberechtigung müßte
davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeiter 10 Jahre als landwirt
schaftlicher Dienstbote gedient hat, darunter bei einem Besitzer mindestens
3 Jahre, oder bei 2 Besitzern zusammen 4 Jahre. Desgleichen wären
anspruchsberechtigt mittellose Söhne von Landwirten, die durch 10 Jahre
in der väterlichen Wirtschaft gedient haben und keinen Anspruch auf das
väterliche Besitztum haben. Nach dem Muster Dänemarks, woselbst die
landwirtschaftliche Siedlung im großen Ausmaß und mit dem besten Erfolg
durchgeführt wurde, ist aber Voraussetzung für die Uebernahme
einer Siedlung der Nachweis, daß sich der Dienstbote so viel erspart hat,
daß er für die Beschaffung des Inventars selbst aufkommen kann. Damit
sollen von vornherein die arbeitsamen und sparsamen Arbeiter ausgewählt
werden. Die Siedlung wird nicht in das Eigentum, sondern in Erbpacht
gegeben; bei Mißwirtschaft oder bei Aufgabe des Berufes als landwirt
schaftlicher Arbeiter wird dem Siedler der Besitz abgesprochen.
Auch bei dieser Aktion wird die Heranziehung von Arbeitsfrei
willigen den Aufwand wesentlich verringern. Eine Verbilligung entsteht
weiters, wie schon oben angeführt, durch die Abtretung von Grund und
Boden anläßlich der Meliorierungen, dann durch kostenlose Beistellung
von Holz seitens jener Waldbesitzer, die durch den Wegebau begünstigt
wurden. Ueberdies besteht die Möglichkeit, daß Bauernsöhne aus der Aus
zahlung bei der Erbschaft den Grund selbst beschaffen. Auf jeden Fall können
die für die Siedlungsaktion erforderlichen Geldbeträge, falls sie im Wege
einer Anleihe beschafft werden, hypothekarisch sichergestellt werden. Wir
erinnern daran, daß für den städtischen Wohnbau aus öffentlichen Mitteln
mehrere hundert Millionen beigestellt wurden und es ist daher nur recht
und billig, wenn endlich auch für die ländlichen Gebiete etwas getan wird.