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letzteren ganz ersetzen. Verwaltungsgerichtshof E. v.
26. April 1905, Z. 4650, B. 3494 A (Tirol).
41. Teilvoran sch läge sind auch für Ge
meindeanstalten, die ein besonderes Vermögen be
sitzen, zu verfassen. E. v. 26. April 1905, Z. 4650,
B. 3494 A (Tirol).
42. DaPfarrgemeinde und Ortsgemeinde
nach den Gesetzen wesentlich voneinander verschiedene
Korporationen sind, mit verschieden umschriebenen
Rechten und Pflichten, kann für die Bedeckung der
Bedürfnisse zu kirchlichen Zwecken nicht durch die
Ortsgemeinde im Wege des Gemeindepräliminars
vorgesorgt werden. E. v. 16. Jänner 189, Z. 192,
B. 4470 (Niederösterreich).
43. Eine Beschlußfassung über Ge
meindevoranschlag und Gemeindeumlagen ist u »ge
setzlich, wenn nicht nebst dem Voranschlag auch
alle dazugehörigen Teilvoranschläge zur öffentlichen
Aufsicht ausgelegt waren. E. v. 8. Februar 1911,
Z. 1293, B. 7982 A (Vorarlberg).
44. Das Präliminare besonderer Fonds ist
mit dem Gemeindepräliminare zur Einsicht aufzu
legen. E. v. 22. Dezember 1900, Z. 9299, B. 14.995
(Oberösterreich).
45. Wird die Einsichtnahme in die Belege
der öffentlich aufgelegten Gemeinderechnungen ver
weigert, so begründet dies eine Nichtigkeit des ganzen
Verfahrens der Rechnungslegung. E. v. 8. No
vember 1910, Z. 11.152, B. 77.01 A (Vorarlberg).
Seil*
Voranschläge
für
Gemeinde
anstalten.
Bedeckung
der Bedürf
nisse zu kirch
lichen
Zwecken.
Ungesetzliche
Beschluß
fassung über
Gemeinde
voranschlag
und
Gemeinde
umlagen.
Präliminare
besonderer
Fonds.
Ver
weigerung
der Einsicht
nahme in die
Belege.