Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Einsprüche 
gegen Vor 
anschlag. 
Unterlassung 
der Ein 
bringung von 
Erinnerun 
gen gegen 
Voranschlag. 
Erinnerun 
gen gegen 
Voranschlag 
und Rekurs 
über 
Gemeinde- 
Beschlüsse. 
Unterlassung 
der Ein 
stellung eines 
Betrages. 
Beurteilung 
der Not 
wendigkeit 
und Zweck 
mäßigkeit der 
Ausgabs 
posten. 
46. Jeder Partei steht das Recht zu, nicht 
bloß dagegen Einsprache zu erheben, daß Ausgaben 
präliminiert werden, die voraussichtlich im Ver 
waltungsjahr eine Deckung nicht erheischen werden, 
sondern auch, daß der Voranschlag in den Ansätzen 
der Bedeckungsgrundlagen unrichtig ist. E. v. 
14. März 1903, Z. 1331, B. 1619 A (Tirol). 
47. Erinnerungen, die gegen den Ge 
meindevoranschlag einzubringen unterlassen wurden, 
können nicht als Einwendungen gegen den Auftrag 
auf Zahlung der im Voranschlag bestimmten Steuer- 
zuschläge eingebracht werden. E. v. 24. April 1903, 
Z. 4869, B. 1724 A (Tirol). 
48. Die Einbringung von Erinnerungen 
gegen den Voranschlag ist keine gesetzliche Voraus 
setzung für die Zulässigkeit des Rekurses gegen die 
über den Voranschlag gefaßten Gemeindebeschlüsse. 
E. v. 4. Oktober 1909, Z. 733, B. 6912 A (Oberöster 
reich). 
49. Die Unterlassung der Einstellung 
eines Betrages aus einem im Ertrage ganz unge 
wissen Einnahmstitel in den Jahresvoranschlag be 
gründet keine Verletzung von Parteienrechten. E. v. 
22. Dezember 1900, Z. 9299, B. 14.995 (Oberösterreich). 
50. Die Art und das Maß der zur Beurtei 
lung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Aus 
gabsposten erforderlichen Feststellungen fallen so wie 
die daraus zu ziehenden Schlüsse in das freie Er 
messen des Landesausschusses. E. v. 4. Oftober 1909, 
Z. 733, B. 6912 A (Oberösterreich).
	        
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