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) 8.
der
Merkblatt X
Kassengebarung.
1. Die Kassengeschäfte können geführt werden
entweder
a) durch Angestellte oder
b) durch einen vom Gemeindeausschusse gewählten
Kassier, der die Kassengeschäfte der Gemeinde nach
den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen
und das Kassabuch zu führen hat.
2. Oberster Grundsatz soll sein: S”'*-
a) Trennung der Zahlungsanweisung von der
eigentlichen Geldgebarung,
b) Vermeidung der Vermengung von Privatgeldern
mit Gemeindegeldern.
3. Sämtliche Einnahmen der Gemeinde dürfen
nur vom Kassier in Empfang genommen und sämt- SKm--»
liche Auszahlungen nur von ihm geleistet werden.
4. Für jede Auszahlung muß der Kassier die Wun»--
erforderliche schriftliche Anweisung durch den Bürger
meister erhalten. Es genügt für die Zahlungsan
weisung die auf den Beleg (Rechnung) mit dem
Vermerk „zahlbar" gesetzte Unterschrift des Bürger
meisters.
5. Unzulässig ist, daß neben dem bestellten Z^Am,d
Kassier auch der Bürgermeister Gelder in Empfang Bü"g?r-
nimmt oder Auszahlungen gegen nachträgliche Ver-
rechnung mit dem Kassier leistet.
6. Bargeld ist in der jener- und einbruchssicheren
Gemeindekasse getrennt von Privatgeldern aufzube- b«w°hrung.
wahren und allenfalls fruchtbringend anzulegen.