Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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) 8. 
der 
Merkblatt X 
Kassengebarung. 
1. Die Kassengeschäfte können geführt werden 
entweder 
a) durch Angestellte oder 
b) durch einen vom Gemeindeausschusse gewählten 
Kassier, der die Kassengeschäfte der Gemeinde nach 
den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen 
und das Kassabuch zu führen hat. 
2. Oberster Grundsatz soll sein: S”'*- 
a) Trennung der Zahlungsanweisung von der 
eigentlichen Geldgebarung, 
b) Vermeidung der Vermengung von Privatgeldern 
mit Gemeindegeldern. 
3. Sämtliche Einnahmen der Gemeinde dürfen 
nur vom Kassier in Empfang genommen und sämt- SKm--» 
liche Auszahlungen nur von ihm geleistet werden. 
4. Für jede Auszahlung muß der Kassier die Wun»-- 
erforderliche schriftliche Anweisung durch den Bürger 
meister erhalten. Es genügt für die Zahlungsan 
weisung die auf den Beleg (Rechnung) mit dem 
Vermerk „zahlbar" gesetzte Unterschrift des Bürger 
meisters. 
5. Unzulässig ist, daß neben dem bestellten Z^Am,d 
Kassier auch der Bürgermeister Gelder in Empfang Bü"g?r- 
nimmt oder Auszahlungen gegen nachträgliche Ver- 
rechnung mit dem Kassier leistet. 
6. Bargeld ist in der jener- und einbruchssicheren 
Gemeindekasse getrennt von Privatgeldern aufzube- b«w°hrung. 
wahren und allenfalls fruchtbringend anzulegen.
	        
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