Ausbildung der Fahrrinne der Öberöster¬
reichischen Donau.
Von S. Stern,
K. IC Statthalterei-Ingenieur. Linz.
Das Wasserstrassengesetz vom n. Juli 1901 hat für den
ganzen Flussbau Oesterreichs — besonders aber für die Donau —
eine Beschleunigung jener Massnahmen hervorgerufen, welche zur
Vergrösserung der Fahrtiefe dienen sollen. Durch den Ausbau
der künstlichen Wasserstrassen, deren Ausgangspunkt die natür¬
liche Donaustrasse bildet, tritt die Notwendigkeit ein, diesen
Strom rechtzeitig zur Aufnahme und zur ungehinderten Entwick¬
lung des künftigen gesteigerten Verkehrs zu befähigen. Für diese
Entfaltung des grossen Verkehrs bedarf es vor allem, bei Vor¬
handensein aller übrigen Merkmale des Grossschiffahrtsweges
(Gefälle, Breite des Stromes etc.) einer genügenden Fahrwasser¬
tiefe. Deshalb sind auch alle Bestrebungen der Flussregulierungen
vorzugsweise darauf gerichtet, eine solche Fahrtiefe auch bei den
kleinsten Schiffahrtswasserständen zu schaffen, dass der Gross¬
verkehr ungehindert sich abwickeln kann.
Auf der österreichischen Donau wurde das Mass der erfor¬
derlichen Fahrtiefe bis nun von den Schiffahrts-Interessenten
selbst festgestellt und die darauf bezüglichen Wünsche gelegent¬
lich der von der Regierung eingeleiteten Stromschaufahrten 1890,
1894, 1898 und 1902 vorgebracht. Während im Jahre 1890 für
die Donau von Korneuburg abwärts eine Fahrtiefe von 1,70 m
bei normalem Niederwasser gefordert wurde, welches Mass auch
1894 bis 1898 aufrecht blieb, verlangt die Schiffahrt im Jahre 1898
bei dem obenerwähnten Wasserstande eine Tauchtiefe von 1,80 m;
für die Strecke aufwärts Korneuburg war eine um 10 cm geringere
Tiefe vorgeschlagen.