32
neu Herd besaß, den Mltgenuß von Wald und Weide ge
währte.
Ms die Ritter und adeligen Herren im Mittelalter
und später mit der Staatsgewalt den größten Teil von
Grund und Boden und insbesondere des Waldes, des
edlen Weidwerkes wegen, an sich rissen, machte der Ab
bröcklungsprozeß bezüglich des Gemeindegutes rasche Fort
schritte, da die Kleinen dem Beispiele der Großen folgten
und jeder so viel als möglich vom Gemeindegute für sich
allein zu erraffen bestrebt war. Immerhin standen noch in
der ersten Hülste des 19. Jahrhunderts bedeutende Grund
flächen im Eigentum der Gemeinden.
Da kam die Revolution des Jahres 1848. Die robot-
pflichtige Bauernschaft befand sich in wilder Gärung. Von
dieser Seite drohte den reaktionären Machten die größte
Gefahr, lim diese zu beschwören, wurde außer anderen
Mitteln in bestbewährter Berechnung auch die Ausliefe
rung des Gemeindegutes an die größeren Besitzer erfolg
reich angewendet. Die provisorische Gemeindeordnung
vom 17. März 1849 bekleidete das nackte, an der Gesamt
heit der Dorfbewohner verübte Unrecht mit dem Mantel
der Gesetzlichkeit und schloß in tückischer Art die große
Mehrheit der Gemeindebewohner von der Mitbenutzung
des Gemeindegutes aus. § 22 des Gesetzes erklärte zwar,
daß das Recht auf Benutzung des Gemeindegutes allen
Gemeindeangehörigen zustünde, allein im Nachsatze wurde
mit gewollt unklaren, für die Bevorzugten freilich ver
ständlichen Worten genommen, was der Vordersatz gab,
und bestimmt, daß diese Benutzung nur erlaubt sei .nach
den bestehenden Einrichtungen'. Die Großbauern und Alt-
ansässigen verstanden nur zu gut und nahmen das Privi
legium der Alleinbenutzung des Gemeindegutes, das sie
ganz widerrechtlich seit längerer Zeit in Anspruch nahmen,
ohne auch nur den Schein eines Rechtsgrundes nachweisen
zu können, fortan als gesatztes Recht in Anspruch. Im
Widerspruch zu Wesen und Werdegang des Gemeindegutes
war so ein momentaner unrechtmäßiger Zustand legiti
miert, zugunsten der Wohlhabenden und zum Nachteil
der Dorfarmut ein Rechtsraub im Gesetzeswege verübt
worden. Er wurde durch § 31 der geltenden oberösterrei-
chischen Gemeindeordnung petrifiziert, der anordnet:
„In Bezug auf das Recht und das Maß der Teil
nahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach