Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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Kleinbesitzern zur Deckung ihres Eigenbedarfes an Boden 
früchten benötigt werden, und die seit längerer Zeit vorn 
Eigentümer nicht bewirtschaftet wurden, von seinem Be 
sitz demnach längst losgelöst erscheinen, gegen mäßiges 
Entgelt den gegenwärtigen Pächtern als Eigentum zuge 
wiesen werden, und da dem Nationälrate ein diesbezüg 
licher, von sozialdemokratischer Seite gestellter Antrag ans 
Ablösung der Pachtgrundstücke zugunsten der Pächter be 
reits vorliegt, stellen wir den Antrag: 
Der Landtag wolle beschließen, die Bundesregierung 
aufzufordern, für die schleunigste Behandlung des dem 
Nationalrate vorliegenden Gesetzentwurfes über die Ab 
lösung von Pachtgrundstücken in geeigneter Weise Sorge 
zu tragen." 
Im Jahre 1923 hat überdies Genosse Morawitz int 
Nationalrate den Entwurf eines Gesetzes über die An 
forderung brachliegender und unzuläng 
lich genützter landwirtschaftlicher Grund 
stücke eingebracht. Diese sollen von den Gemeinden ange 
fordert und an Kleinbauern und Landarbeiter auf zehrt 
Jahre vergeben werden, von denen eine gute Bewirtschaf 
tung erwartet werden kann. Auch von diesem, nur gegen 
die Herrschaftsbesitzer gerichteten Gesetz, will die christlich- 
soziale Partei, die Partei des kleinen Mannes, nichts 
hören. 
Gegen den 
Raub am Gemeindegut 
haben die Sozialdemokraten schon im Jahre 1921 ein Wie 
dergutmachungsgesetz eingebracht. Einst war Wald und 
Weide Gemeingut, jeder Besitzer im Dorfe, der Klein 
bauer genau so wie der Großbauer, hatte daran fernen 
Anteck. Diesen Besitz haben sich die Großbauern vor siebzig 
Jahren angeeignet. Nirgends ist dieser einst so große Be 
sitz der Gemeinden an Wäldern und Weiden, dessen 
Nutzung allen Ansässigen zustand, so zusammengeschrumpft 
wie in Oberösterreich. Wir wollen hier den Werdegang des 
Gemeindegutes und sein Ende eingehend schildern, da die 
Kenntnis desselben für die Agitation in den Landgemein 
den von Bedeutung ist. 
Die altgermanische Dorfverfassung kaitnte kein Sonder 
eigentum an Grund und Boden, chrivati ac separati agri 
apud eos nihil est' (privates und abgesondertes Ackerland
	        
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