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dehntesten Maße der Autonomie der Gemeinden anheimgegebeir
Das Recht der Staats- und Provinzialregierung zur
hygienischen b e z w* technischen Prüfung und Ge
nehmigung der Schulbaupläne und der Erlassung
bezüglicher Vorschriften, ist nur auf den Beitrags
leistungen begründet, welche dieselben zu den Aus
lagen für Schulbauten leisten* Durch Ministerial-Ver
ordnung vom Jahre 1874 wurde die Maximalschülerzahl pro
Klasse auf 70, und durch jene vom Jahre 1892 auf 63, ja selbst
56 und noch weniger, bei einer Höhe der 1 Lehrzimmer von
4*5 Meter, einer Bodenfläche von 1 Quadratmeter und einem
Luftkubus von 4‘5 Kubikmeter pro Schüler, und den Maximal
flächendimensionen von 7 : 8 oder 9 Meter festgesetzt*
Der Mangel einer einheitlichen Regelung der Schulbauvor
schriften ist aber anderseits wieder die Ursache, daß in vielen
Schulen, besonders in Landgemeinden noch 80, 100, ja selbst
120 Schüler auf eine Klasse entfallen, welchen kaum ein Luft
raum von je 1*5 Kubikmeter zufällt*
Schweiz.
Auch in der Schweiz ist, der Verfassung dieses Staates ent
sprechend, das Schulwesen dezentralisiert, indem die Bundesver
fassung von 1876 die Sorge für den Primarunterriclit unter aus
schließlicher staatlicher Leitung den 25 Kantonen zuweist* Durch
die Zusatzbestimmungen vom 11* November 1902 und durch das
Bundesgesetz vom 25* Juni 1908 wurden jedoch den Kantonen
zur Unterstützung in der Erfüllung der ihnen auf dem Gebiete
des Primarunterrichts obliegenden Pflichten Beiträge des
Bundes im Ausmaße von 60 Rappen (=: 50 Pfennige)
in einzelnen Kantonen 80 Rappen pro Kopf der Be
völkerung zugesichert, wodurch dem Bunde dermalen eine
jährliche Auslage von 2 Millionen Francs erwächst*
Griechenland.
In Griechenland ist für jedes Schulzimmer ein Flächeninhalt
von 0*9 — 1*25 Quadratmeter, ein Rauminhalt von 5 Kubikmeter
pro Schüler und eine Höhe nicht unter 4 Meter festgesetzt, die