Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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dehntesten Maße der Autonomie der Gemeinden anheimgegebeir 
Das Recht der Staats- und Provinzialregierung zur 
hygienischen b e z w* technischen Prüfung und Ge 
nehmigung der Schulbaupläne und der Erlassung 
bezüglicher Vorschriften, ist nur auf den Beitrags 
leistungen begründet, welche dieselben zu den Aus 
lagen für Schulbauten leisten* Durch Ministerial-Ver 
ordnung vom Jahre 1874 wurde die Maximalschülerzahl pro 
Klasse auf 70, und durch jene vom Jahre 1892 auf 63, ja selbst 
56 und noch weniger, bei einer Höhe der 1 Lehrzimmer von 
4*5 Meter, einer Bodenfläche von 1 Quadratmeter und einem 
Luftkubus von 4‘5 Kubikmeter pro Schüler, und den Maximal 
flächendimensionen von 7 : 8 oder 9 Meter festgesetzt* 
Der Mangel einer einheitlichen Regelung der Schulbauvor 
schriften ist aber anderseits wieder die Ursache, daß in vielen 
Schulen, besonders in Landgemeinden noch 80, 100, ja selbst 
120 Schüler auf eine Klasse entfallen, welchen kaum ein Luft 
raum von je 1*5 Kubikmeter zufällt* 
Schweiz. 
Auch in der Schweiz ist, der Verfassung dieses Staates ent 
sprechend, das Schulwesen dezentralisiert, indem die Bundesver 
fassung von 1876 die Sorge für den Primarunterriclit unter aus 
schließlicher staatlicher Leitung den 25 Kantonen zuweist* Durch 
die Zusatzbestimmungen vom 11* November 1902 und durch das 
Bundesgesetz vom 25* Juni 1908 wurden jedoch den Kantonen 
zur Unterstützung in der Erfüllung der ihnen auf dem Gebiete 
des Primarunterrichts obliegenden Pflichten Beiträge des 
Bundes im Ausmaße von 60 Rappen (=: 50 Pfennige) 
in einzelnen Kantonen 80 Rappen pro Kopf der Be 
völkerung zugesichert, wodurch dem Bunde dermalen eine 
jährliche Auslage von 2 Millionen Francs erwächst* 
Griechenland. 
In Griechenland ist für jedes Schulzimmer ein Flächeninhalt 
von 0*9 — 1*25 Quadratmeter, ein Rauminhalt von 5 Kubikmeter 
pro Schüler und eine Höhe nicht unter 4 Meter festgesetzt, die
	        
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