Volltext: Die pflanzlichen und tierischen Oele und Fette, ausschließlich der Molkereiprodukte, in Frieden und Krieg [33]

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deren Ergänzungen fielen auch die Knochenfette, Spülwasser-, Ab 
deckerei- und Extraktionsfette im allgemeinen für die Seifen 
industrie aus. 
Durch diesen Mangel an Rohstoffen und die immer kleiner 
werdenden Mengen, die seit Beginn des Zuteilungswesens auf die 
einzelnen Industrien entfielen, war bereits von selbst eine Anzahl 
kleinerer Betriebe eingestellt worden, weil sie das Mindestmaß der für 
sie erforderlichen Beschäftigung nicht zu erreichen vermochten und 
technisch der Verarbeitung des geringwertigen zur Verfügung stehen 
den Materials nicht gewachsen waren. Diese Stillegung 
kleinererBetrieb e wäre bei Fortbestehen der freien Handels 
möglichkeiten rasch weitestgehend fortgeschritten, da die kapitalkräftigen 
Firmen sich die gesamten greifbaren Vorräte mit Hilfe ihrer finan 
ziellen Ueberlegenheit gesichert und dadurch alle übrigen Betriebe zum 
Stillstand gezwungen hätten. Wenn also die geringen zur Verfügung 
stehenden Fettmengen aus noch näher zu erläuternden Gründen auch 
behördlicherseits nur wenigen leistungsfähigen Firmen zur Ver 
arbeitung zugeführt werden konnten und die Verordnung vom 
6. Januar 1916 allgemein eine Stillegung proklamierte, so wurde 
dadurch der Industrie nichts unter den Kriegsverhältnissen Wesens 
fremdes aufgezwungen. Vielmehr ergab die behördliche Bewirt 
schaftung die Möglichkeit, die Härten, welche die Stillegung auf dem 
Wege des uneingeschränkten Privatwirtschaftskampfes gezeitigt hätte, 
in mancher Hinsicht bedeutend zu mildern. 
Im Vordergründe der Regelung stand die Sorge für die 
Deckung desnotwendigsten Bedarfs der Bevölke 
rung anSeife. Bei dem ungeheuren Rückgang der Produktions 
möglichkeit war an eine ausreichende Belieferung bei freier Einkaufs 
möglichkeit nicht mehr zu denken. Obendrein wurden die von den 
Fabrikanten auf den Markt gebrachten Mengen in spekulativer Ab 
sicht von am Seifenhandel sonst nicht beteiligten Personen aufgekauft 
und zurückgehalten. Durch eine Bundesratsverordnung vom 18. April 
1916 wurde daher der Seifenbezug zur Herabsetzung und zum 
Ausgleich des Verbrauchs rationiert und die Seife der Spekula 
tion dadurch zu entziehen gesucht, daß im Großhandel nur an solche 
Kunden verkauft werden durfte, mit denen alte Geschäftsverbindungen 
bestanden. Die verkäufliche Mknge wurde auf ein Drittel der im 
Vorjahre verkauften Menge herabgesetzt. 
Die bei der Rationierung dem Publikum zustehende Menge be 
trug 100 Gramm Feinseife und 500 Gramm andere fetthaltige
	        
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