Volltext: Der Zucker im Kriege [Heft 12/13]

80 
Zeit vor dem Bezüge des Zuckers der Kleinhandlung vorzulegen ist, 
von der man den Zucker zu beziehen wünscht. Da bei einer richtigen 
Verteilung der auf den Kommunalverband entfallenden Zuckermenge 
auf die einzelnen Verkaufsstellen und einer entsprechenden Festsetzung 
der Monatskopfmenge und der Anteile der gewerblichen Betriebe der 
dem Kommunalverbande überwiesene Zucker vollständig den Bedarf 
des Kommunalverbandes und die gesamte Zahl der für den jeweiligen 
Versorgungszeitraum ausgegebenen Zuckerkarten decken muß, so 
können Stockungen in der Zuckerversorgung nur auf Mängel der 
kommunalen Zuckerversorgung zurückzuführen sein. Im Gegensatz 
zu anderen Lebensmitteln, wie Fleisch, Kartoffeln und Fett, wird bei 
Zucker der Bedarfsanteil der Kommunalverbände im voraus be 
rechnet und, mit den vorhandenen Beständen in Einklang 
gebracht, im voraus voll überwiesen. Mit anderen Worten: Für 
jede Zuckerkarte, die der Kommunalverband im Rahmen einer sorg 
samen Verbrauchsregelung ausgibt, muß die entsprechende Zucker 
menge in dem Versorgungszeitraum vorhanden sein. 
Durch die kommunale Verbrauchsregelung war der Bevölkerung, 
die früher außerhalb des Kommunalverbandes ihren Zuckerbedarf zu 
decken pflegte, die Gelegenheit genommen, mit ihren Kommunal- 
verbands-Zuckermarken Zucker außerhalb der Grenzen des Kom 
munalverbandes zu beziehen. Die hierdurch hervorgerufene vorüber 
gehende Änderung der Absatzgebiete und Störung im Kleinhandel 
ließen schon in den ersten Monaten der neuen Regelung den Wunsch 
einer Freizügigkeit der Zuckerkarten auftauchen. In 
einzelnen von Vermittlungsstellen bewirtschafteten Gebieten wurde 
eine gegenseitige Gültigkeit der von den einzelnen angeschlossenen 
Kommunalverbänden ausgegebenen Zuckerkarten vereinbart. Die 
Wünsche des Handels auf eine' vollständige Freizügigkeit der 
Zuckerkarte durch Einführung einer im ganzen Reichsgebiet gleich 
mäßig gültigen Reichszuckerkarte fanden in einem Antrage der 
Handelskammer Bromberg, der von einer Reihe anderer deutscher 
Handelskammern Unterstützung fand, ihren Ausdruck. Nach dem An 
trage der Handelskammer Bromberg sollten sich die Kommunalver 
bände aus die Ausgabe der Zuckerkarten an die Bevölkerung be 
schränken. Die von den Kleinhändlern gesammelten Zuckerkarten 
sollten von diesen unmittelbar durch den Handel an den Großhandel 
und von diesem an die Raffinerie zur Einlösung weitergegeben werden. 
Erst die von der Raffinerie gesammelten Zuckerkarten wären dann der 
Reichszuckerstelle- zur Kontrolle vorzulegen gewesen. Auf diese Weise 
sollte der Zuckerhandel, der sich durch die gesetzliche Regelung des 
Zuckerverkehrs in seinem Arbeitsgebiet eingeschränkt glaubte, wieder
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.