Volltext: Der Zucker im Kriege [Heft 12/13]

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2. Nach der Seite der Verteilung und des 
- Verbrauchs. 
Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchs 
zucker vom 10. April 1916 (Reichsgefetzbl. S. 261) wurde die Neichs- 
zuckerstelle mit der Bewirtschaftung der im Reiche vorhandenen 
Zuckerbestände betraut. Als ihre besondere Aufgabe wurde dabei be 
zeichnet: die Verteilung der Zuckervo-rräte auf die Kommunal 
verbände, gewerblichen und sonstigen Betriebe, sowie auf die Heeres 
verwaltungen und auf die Marineverwaltung. Nachdem die deutschen 
Zuckerbestände schon in den der Gründung der Reichszuckerstelle 
vorausgehenden Monaten durch die Rundfragen des Vereins der 
deutschen Zuckerindustrie und die Erhebungen der Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. teilweise festgestellt worden waren, wurde durch 
die Bekanntmachung vom 10. April 1916 eine allgemeine Bestands 
aufnahme der Zuckervorräte für den 25. April 1916 angeordnet. 
Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hatte, 
hatte bis zum 26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigen 
tümern der zuständigen Behörde des Lagerungsortes anzuzeigen. Die 
Anzeige über Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs waren, war un 
verzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Von der Anzeigepflicht ausgenommen war 
a) Zucker, der im Eigentums des Reiches, eines Bundesstaates 
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres 
verwaltungen und der Marineverwaltung stand; 
d) Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gefellschaft 
m. b. H. stand; 
c) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken war; 
ck) Zuckervorräte, die insgesamt 10 kg nicht überstiegen. 
Gleichzeitig wurden von der Reichszuckerstelle durch eine Rundfrage 
diejenigen Bestände an Zucker ermittelt, die sich im Gewahrsam der 
Zuckerfabriken befanden. Auf der Grundlage der so ermittelten Gesamt 
zuckermenge wurde für die Zeit vom 25. April 1916 bis zum 25. Ok 
tober 1916derersteWirtschaftsplan festgestellt. Nach Deckung 
des Bedarfes von Heer und Marine war weitaus der größte Teil der 
vorhandenen Zuckermengen für den Zuckerbedarf der Bevölkerung zu 
verwenden, so, daß der Bedarf der Zucker verarbeitenden Industrie 
nur zu einem Teile des früheren Verbrauchs befriedigt werden konnte. 
Die Hersteller von Zucker durften diesen nur nach den Weisungen der 
Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsscheine abgeben. Vom 19. Mai 
1916 ab durfte Zucker im weiteren Verkehr lediglich ge^en Bezugs-
	        
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