Volltext: Der Zucker im Kriege [Heft 12/13]

zucker erzeugenden europäischen Staaten zum Abschluß der soge 
nannten B r ü s s e l e r K o n v e n t i o u, die vor allem den Wegfall der 
Prämien und damit eine Gesundung des Zuckermarktes herbeiführen 
sollte. Durch die internationalen Abmachungen in Brüssel, von 
denen sich übrigens Rußland zunächst ausgeschlossen hatte, ver 
pflichteten sich alle Vertragsstaaten, die bisher gewährten Ausfuhr 
prämien abzuschaffen, neue Prämien nicht einzuführen oder auf die 
Zuckerausfuhr zu verzichten. Dazu wurde die Höchstgrenze des 
Schutzzolles, den alle Vertragsstaaten ihrer heimischen Zuckerindustrie 
einräumen durften, auf 6,50 Franks — 4,40 Mark für den Doppel- 
zentner Rohzucker und 6 Franks — 4,80 Mark für Raffinade fest 
gesetzt. Alle Staaten verpflichteten sich, den durch staatliche Prämien 
begünstigten Zucker bei der Einfuhr mit Strafzöllen zu belegen, die 
der Höhe der ihm im Heimatlande gewährten Prämien entsprachen, 
um dadurch die Prämien unwirksam zu machen. Für England, wo 
beim Abschluß der Konvention eine konservative Regierung am 
Ruder war, bildete das Brüsseler Übereinkommen ein Schutzmittel 
für die Kolonien im Wettbewerb gegen den bis dahin prämiierten 
Rübenzucker. Beim Ablauf der ersten Vertragsperiode hatte aber 
die konservative Regierung in England einer liberalen Platz gemacht; 
der englischen Politik erschienen jetzt möglichst niedrige Zuckerpreise 
für die englische Bevölkerung und die großen zuckerverarbeitenden 
Weltindustrien wichtiger als die Rücksicht auf die zuckerbauenden 
Kolonien. Die britische Regierung ließ daher erklären, daß die Ein 
schränkung der Quellen, aus denen England Zucker ohne Erhebung 
von Ausgleichszöllen beziehen könne, gegen die Interessen der britischen 
Verbraucher und zuckerverarbeitenden Industrien verstoße, daß sie 
daher einer Fortsetzung der Konvention nur unter der Bedingung zu 
stimmen könne, daß sie von der Verpflichtung der Erhebung von 
Strafzöllen befreit werde. Die Regierungen der anderen Vertrags 
staaten gestanden diese Bedingung zu, woraus England mit ge 
minderten Verpflichtungen dem Vertrage weiter angehörte. Für die 
deutsche Zuckerindustrie, welcher der Wegfall des prämiierten 
Kolonialzuckers einen erfolgreichen Wettbewerb auf dem englischen 
Markt ermöglicht hatte, war diese neue Verschlechterung der Kon 
ventionsbedingungen nur dadurch annehmbar geworden, daß es ge 
lang, Rußland zum Eintritt in das Brüsseler Übereinkommen zu be 
wegen. Allerdings setzte dieses Land dabei seine Bedingung durch, 
daß ihm die weitere gesetzliche Begünstigung seiner heimischen 
Industrie gestattet würde. Es unterwarf sich als Vertragsstaat nur 
gewissen Bedingungen, von denen die wichtigste die Kontingentierung 
seiner Ausfuhr nach Westeuropa war. In die dritte Vertrags-
	        
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