Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

war für das Wirtschaftsjahr 1917/18 der gesetzliche Höchstgrmidpreis 
für Kartoffeln auf 5 Mark festgesetzt worden, war also um 20 Hundert 
teile höher. Sollte eine Verarbeitung zu Branntwein gesichert sein, 
so mußte der Spirituspreis in ähnlichem Verhältnis gehoben werden. 
Die Spiritus-Zentrale hielt den Preis von 114 Mark sogar noch 
für zu niedrig, um eine ausreichende Erzeugung zu gewährleisten. 
In einer Veröffentlichung gab sie diesem Bedenken Ausdruck, und 
um gleichwohl zum Brennen anzuregen, stellte sie von vornherein 
eine „Nachzahlung" von 2 Mark in Aussicht Z. 
Der Abschlagspreis von 114 Mark gilt für den in landwirt 
schaftlichen Brennereien aus Kartoffeln, Futterrüben oder Zuckerrüben 
hergestellten Spiritus. Für den Spiritus aus Melasse bleibt cs 
bei dem bisherigen Preise von 77 Mark. Das erklärt sich daraus, 
daß es sich dabei nur um Spiritus aus solchen Melassebeständen 
handelt, die noch aus dem Betriebsjahre 1916/17 in das neue 
Betriebsjahr übernommen worden sind. Für die Ablieferungen non 
Spiritus aus den Hefe erzeugenden Brennereien wurde erst vom 
1. November 1917 ab eine Erhöhung des alten Preises von 77 Mark 
ebenfalls auf 114 Mark vorgenommen, weil erst zu diesem Zeit 
punkt dis Rohstoffbestände der Hefefabriken aus dein Vorjahre auf 
gebraucht waren und von da an mit neu zugewiesenen Rohstoffen 
gearbeitet wurde'Z. 
d) Die Uebernahmepreise für die Ablieferungen der 
Kleinbrennereien 
Als durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 1911 
(R.G.Bl. S. 179) auch die Erzeugung der Kleinbrennereien in die 
öffentliche Bewirtschaftung einbezogen wurdet), mußten für sie 
besondere Uebernahmepreise festgesetzt werden. Ihre Produktion 
war sowohl dem Umfange wie der Art der verarbeiteten Rohstoffe 
nach so besonders geartet, daß für sie die sonst geltende Form der 
Abschlagspreise nicht paßte. Da die Kleinbrennereien zudem-in 
der Hauptsache Abfindungsbrennereien waren, so galt ihre Ware 
von vornherein als versteuert. 
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wurden für sie 
endgültige Uebernahmepreise aufgestellt, die nach der Art des ver 
wandtem Rohstoffs abgestuft waren und im Gegensatz zu den 
9 Zeitfchr. für SvirituSindustric, 40. Jahrgang (1917 r Nr. 41. 
9 ZeiÜchr. für Sviritnßindnstrre, 40. Jahrgang (1917), Nr. 41, 44,48- 
9 Pergi. oben S- ?,0.
	        
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