Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

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Ae Brennereien, welche Rohzucker verarbeiteten oder mitver 
arbeiteten, erhielten für jedes Hektoliter Branntwein, das fje nach 
dem 28. Februar 1915 und bis zum 15. September 1915 amt 
lich abfertigen ließen und tatsächlich an die Spiritus-Zentrale ab 
lieferten, eine Sondervergütung von 15 Mark?) 
Im folgenden Geschäftsjahre 1915/16 wurde der Abschlags 
preis von vornherein auf 62 Mark festgesetzt. Aber obwohl dieser 
Preis mit dem in den östlichen Provinzen festgesetzten Speise- 
kartoffel-Preise von 2,75 Mark in Einklang zu stehen schien, 
war er doch nicht imstande, die Brenner zu veranlassen, die 
notwendigen Mengen Branntwein herzustellen. Vor allem ging 
in Mittel-, West- und Süddeutschland die Erzeugung sehr zurück, 
sodaß die abgelieferten Mengen erheblich gegen den Voranschlag 
zurückblieben. Die Spiritus-Zentrale glaubte den Grund dafür in 
den zu niedrigen Abschlagspreisen zu sehen. Die Preise ständen in 
keinem angemessenen Verhältnis zu den höher gewordenen Kartoffel 
preisen. Dadurch würde die Brennereiwirtschaft unrentabel gemacht. 
Am 14. Februar 1916 beschloß daher der Gesamtausschuß, den Ab 
schlagspreis von 62 Mark auf 65 Mark zu erhöhen und auf alle 
vom 14. Februar 1916 an bis einschließlich zum 15. September 
1916 steueramtlich abgefertigten und der Spiritus-Zentrale zur Ver 
wertung überlassenen Mengen einen Sonderzuschlag von 13 Mark 
für das Hektoliter zu zahlen. 
Die Gewährung der Vergütung von 13 Mark war eine 
Abweichung vom Hauptvertrage, die nach der oben angeführten Bundeö- 
ratsverordnung vom 16. Dezember 1915 die Genehmigung des 
Reichskanzlers erforderlich machte. Diese wurde zunächst nicht erteilt. 
Der beabsichtigten Heraufsetzung des Preises auf 78 Mark war ein 
Kartoffelpreis von 4 Mark zugrunde gelegt. Die für die Volts- 
ernährung verantwortlichen Stellen fürchteten daher, daß bei einem 
so hohen Branntweinpreise die Versorgung mit Speisekartoffeln 
leiden würde. Es fanden in den beteiligten Behörden sehr eingehende 
Beratungen statt, die schließlich zu der Gründung der Reichsbrannt 
weinstelle durch die Bekanntmachung vorn 15. April 1916 führten. 
Die neubegründete Behörde sollte die Preise so festsetzen, daß die 
') Damit diese Sondervergütung nicht mißbraucht wurde, wurde be 
stimmt, daß sie in ihrem Gesamtbeträge keinesfalls größer sein dürste, als 
für die einzelne landwirtschaftliche Brennerei einer Vergütung von 22,50 
Mark, für die einzelne gewerbliche Brennerei von 15 Mark für jeden von 
ihr zu Brennzwecken verwendeten Doppelzentner Rohzucker entspräche. Bgl 
Zeitschrift für Spiritusindustrie, 38. Jahrgang (1915) Nr. 10.
	        
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