Volltext: Branntweinwirtschaft und Volksernährung [30]

und Verivaltungökosten zur Folge haben mußte, auch der Gesamt 
ertrag der Kartoffelernte war beträchtlich hinter dem des Vorjahres 
zurückgeblieben (nach der Reichsstatistik um 8*/., Millidnen Tonnen), 
wobei besonders ins Gewicht fiel, daß die für das ganze Reich er 
rechnete Fehlmenge in der Hauptsache aus dem Minderertrage der 
östlichen Provinzen, des eigentlichen Standortes der Branntwein 
brennerei, beruhte'). 
Als dann aber der Branntweinverbrauch die Erwartungen 
überstieg, während die Ablieferungen der Brennereien erheblich hinter 
dem Voranschläge znrückblieben, suchte die Spiritus-Zentrale den 
Brennereibetrieb durch eine am 18. Januar 1915 vorgenommene Er 
Höhung des Abschlagspreises auf54Mark stärker anzuregen. Schon 
wenige Wochen später wurde der Abschiagspreis abermals um 4 Mark 
auf 58 Mark heraufgesetzt^). Schließlich wurde vom 26. April 1915 
an eine abermalige Erhöhung um 2 Mark auf 60 Mark vorgenommen. 
Eine besondere preispolitische Maßnahme machte im Frühjahr 
1915 die Rohzuckerzuweisung an die Brennereien erforderlich. Der 
damit beabsichtigte Zweck, "die entstehende Spiritusknappheit durch 
Verarbeitung dieses Rohstoffes zu beheben, konnte nur erreicht werden, 
wenn die Brenner für den so gewonnenen Branntwein Preise er 
hielten, die dein Werte dieses teureren Rohstoffes entsprachen. Es 
mußte für Zuckerspiritus ein Preisabschlag gewährt werden. 
Einer unterschiedlichen Preisbemessung stand aber der von der Rechts 
vorgängerin der Spiritus-Zentrale, der Zentrale für Spiritusverwer 
tung G. ni. b. H., mit den Brennereibefitzern geschlossene „Haupt 
vertrag" vom 16. Februar 1907 entgegen, wonach eine einheitliche 
Preiszahlung für die ganze Erzeugung abgemacht worden war. 
Alan wäre demnach zu einer allgemeinen Preiserhöhung gezwungen 
gewesen, wodurch denjenigen Brennern, die sich an der notwendigen Ver 
sorgung des Marktes unter den erschwerten Herstellungsbedingungen 
nicht beteiligt hatten, ein unverdienter Gewinn in den Schoß gefallen 
wäre. Es wurde daher ein besonderer Gesetzgebungsakt erforderlich, 
auf Grund dessen die Spiritus-Zentrale mit Genehmigung des Reichs 
kanzlers zu einer Abweichung von dem Hauptvertrage ermächtigt wurde?) 
9 Zeitschr. für Spiritusindustrie 37. Jahrgang (1914) Nr. 34. 
-) Zeitschr. für Spiritusmdustrie 38. Jahrgang (191b) Nr. 3. 6 und 16. 
9 Bekanntmachung vom 4. März 191b (R.G-Bl. S- 131). Vgl- 
3. Nachtrag der Denkichrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des 
Krieges S. 9 und Ludwig Wassermann a. a. O. S. 350. Durch die Be- 
ranmmachung vom 16. Dezember 191b (N-G-BI. S- 829) wurde diese nur 
für das Betriebsjahr 1914/Ib geltende Verordnung für daS Betriebßjahc 
1915/16 erneuert.
	        
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