Volltext: Die Preisgebilde des Kriegswirtschaftsrechts [Heft 24]

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umgänglich. Die „ R affi n e ri e sp ann e", d. h. der Ver 
arbeitungslohn der Zuckerraffinerien, war wohl der nächste große, 
durch Einkaufspreis des Rohzuckers und Verkaufspreis von Melis 
zucker als Grundpreis gesetzlich allgemein festgelegte öffentliche Werk 
lohn im Gebiete der Volksernährung. Seitdem sind zahlreiche 
derartige Festsetzungen, in der Regel in einheitlichen Verarbeitungs 
verträgen, erfolgt; der Trockenlohn für Kartoffeln und 
Dörrgemüse, der Brennlohn der Spiritusindustrie, neuer 
dings der Werklohn der Konservenfabriken, haben zahl 
reiche Gegenstücke, und je weiter die öffentliche Bewirtschaftung fort 
schreitet, umsomehr werden die Verarbeitungsindustricn wirt 
schaftlich (wenn auch keineswegs immer rechtlich) Werklohnarbeiter 
öffentlicher Körperschaften^). 
Übrigens enthalten auch die Kalkulationen, welche den ver 
öffentlichten Höchst-, Richt-, Vertrags- und Übernahmepreisen zu 
grunde liegen, regelmäßig bei ihrer Berechnung genau begrenzte Sätze 
des Verarbeitungslohnes. Zwischen dem Höchstpreis einer bewirt 
schafteten Ware und dem öffentlichten Werklohn ist zumeist nur 
ein formeller Unterschied: Beim ersteren wird dem Erzeuger das 
Material geliefert oder freigegeben, und in dem ihm gestatteten Höchst 
verkaufspreise soll sein Verarbeitungslohn samt Reingewinn ent 
halten sein; im letzteren übernimmt die Behörde oder Kriegsgesell 
schaft selbst die Leitung des Absatzes und kristallisiert den Werklohn 
regelmäßig wirtschaftlich, seltener rechtlich aus. 
Die Fests etzung des öffentlichen Werklohnes erfolgt durchweg 
durch dieselben Stellen wie beim Vertrags- und Abgabepreis. Formell 
wird er wohl meistens von amtlichen Stellen allein aufgestellt, 
tatsächlich ist er jedoch regelmäßig das Ergebnis von Verhandlungen 
zwischen Regierungs- und Jntereffentenvertretern, die meistens zur 
Verständigung führen. Auch der Werklohn steht, was oft nicht ge 
nügend beachtet wird, im engen Zusammenhang mit den Be 
stimmungen der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. 
Wenn also ein Werklohn für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder 
des Kriegsbedarfs so festgesetzt ist, daß ein Teil der Betriebe bei 
seiner Jnnehaltung übermäßige Gewinne erzielt, so müssen diese 
Auch damit wird nur etwas stark ausgebreitet, was im Frieden schon 
in erheblichem Umfange bestand; „Lohnindustrien" waren vor allem viele Hilfs 
industrien in der Metallverarbeitung, von alters her die Lohnmüllerei, in großem 
Umfange im Webstoffgewcrbe. Dort bestanden allgemein bekannte, öffentliche 
Werklöhne, die in England z B. börsenmäßig festgestellt wurden; hierüber zu 
vergl. Bredt, Die Lohnindustrie, Berlin 1905; Landauer, Handel und Pro 
duktion in der Baumwollindustrie, Tübingen 1912.
	        
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