Volltext: Die Preisgebilde des Kriegswirtschaftsrechts [Heft 24]

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8. Der öffentliche Werklohn. 
Zwischen Übernahme und Abgabe durch öffentliche Hand liegt 
oft noch eine Verarbeitung. Es kann eine Kriegsgesellschaft das 
Obst beschlagnahmen und die Marmelade wieder verkaufen; oder das 
Stroh übernehmen und Strohkraftfutter vertreiben. Die dazwischen 
liegende Verarbeitung kann sie in eigenen Fabriken vornehmen lassen; 
dann wird die Berechnung der Löhne mit derjenigen des Abgabe 
preises erfolgen. Es bedarf kaum der Bemerkung, daß sich die 
öffentlichen Körperschaften einer solchen Eigenverarbeitung, wo nicht 
ganz dringliche Gegengründe vorliegen, enthalten, daß sie vielmehr die 
bestehenden Industrien beschäftigen, also diesen das Rohmaterial 
liefern, zuweisen oder das in ihrem Betriebe etwa lagernde „frei 
geben" und ihnen das fertige Erzeugnis wieder abnehmen. Zwar 
wird diese Verarbeitung rechtlich meistens so geregelt, daß die 
Fabriken das Rohmaterial von der Kriegsgesellschaft oder dem Ur- 
erzeuger oder einem Vorverarbeiter kaufen und das fertige Erzeugnis 
wieder an die Reichsstelle, Kriegsgesellschaft oder an die von diesen 
ermächtigten Abnehmer, etwa gegen Bezugsschein, verkaufen. 
Rechtlich liegen dann zwei Kaufverträge vor, deren Unterschied in 
den Kaufpreisen den Verarbeitungslohn bildet; so beim Muster 
beispiel, dem Zucker*). Tatsächlich handelt es sich aber um eine 
Herstellung im öffentlichen Aufträge. Gelegentlich wird dieser 
öffentliche Werklohn auch als solcher geradezu vertraglich festgelegt 
und zwar allgemein, nicht für den einzelnen Fall. 
Auch diese öffentlichen Festsetzungen haben ihre Vorläufer bei 
den Submissionen des Friedens für öffentliche Leistungen. Immerhin 
wurden diese meistens örtlich und für den einzelnen Fall vereinbart, 
während jetzt langdauernde Festlegungen, nicht selten für das ganze 
Reich, auftreten. Am ältesten ist diese Festsetzung beim ersten be 
schlagnahmten Lebensmittel, dem Getreide (Bekanntmachung über die 
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 
1915, Reichs-Gefetzbl. S. 35, § 27). Der „Mahllohn" der 
Kriegsgetreidegesellschaft, der späteren Reichsgetreidestelle, wurde zu 
erst einheitlich festgelegt?); hernach erwies sich eine gewisse Staffelung 
nach Betriebsgrößen und selbst nach Beschäftigungsgraden als un- 
*) Zu vergl. Bekanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betricbs- 
jahre 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516); desgleichen sur 
1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032). 
2) Allerdings nur von dieser Stelle. Bei den gleichzeitig mit der Be 
wirtschaftung beauftragten Kommunalverbändcn und der Z. E. G. (Reichs- 
Gesetzbl. 1915 S. 41) traten schon alsbald Unterschiede im Mahllohn auf.
	        
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