Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

soll man von den wechselnden Schwierigkeiten des Verkehrs zwischen 
uns und der katholischen Welt sagen I Eine Schwierigkeit, die uns 
so große Lindernisse in den Weg legt, um über die Ereignisse 
ein vollständiges und genaues Arteil zu erlangen, das uns 
doch so nützlich gewesen wäre." 
Die letzte Bemerkung berührt die eingeschränkte Korrespondenz, 
sreiheit des Papstes. Das Garantiegesetz enthält im Artikel 12 
eine entsprechende Zusicherung, sogar die Befugnis, sich eine eigene 
Post- und Telegraphenanstalt zu halten; allerdings hat bis jetzt kein 
Papst davon Gebrauch gemacht. 
Ist die vatikanische Korrespondenz mitunter, besonders in einem 
den Münchener Nunzius Kardinal Frühwirt betreffenden Falle, 
geöffnet worden, so scheint es tatsächlich versehentlich geschehen 
zu sein; im Juni 1915 hat das gelegentlich^) der Kardinalstaats¬ 
sekretär Ga spar ri zugestanden. 
Bedenklicher dagegen sind die Fälle,34) in denen die italienische 
Zensur gegen den, in seinem offiziellen Teile, der Kurie als Amts- 
blatt dienenden,,OZservàre Romano" vorgegangen ist, ungeachtet 
der dem Papste zugesicherten Zensurffeiheit. Die erst mit Kriegs¬ 
beginn eingesetzte Zensurbehörde hat es dagegen vielfach versäumt, 
den Papst, gemäß Artikel 2 des Garantiegesetzes, gegen Beleidi- 
gungen durch die Presse, gegen Bedrohungen zu schützen. 
Der Schwäche der italienischen Regierung, wie sie sich gleich 
zu Kriegsbeginn gegenüber den Kundgebungen des Straßenpöbels 
mitschuldig erwiesen hat, ist es zuzuschreiben, daß damals die allge- 
meinen Befürchtungen für die Sicherheit des Leiligen Stuhls größer 
gewesen sind, als sie angesichts der tatsächlichen Absichten der Re¬ 
gierung berechtigt waren. Ihre Bemühungen, das Gesetz wenig- 
stens formell zu beobachten, sind erst später mit größerer Klarheit 
wahrnehmbar geworden. 
Bor den drohenden Pöbelexzessen mußten die deutschen und 
österreichischen Geistlichen aus Rom in die Leimat flüchten; 
denn zu der Sicherheit, die ihnen das Garantiegesetz in Aussicht 
stellte, konnten sie kein Vertrauen haben. Damals wäre es nicht zu 
erwarten gewesen, daß sechs bis sieben Monate später ein deutscher 
Kardinal wie Erzbischof v. Lartmann von Köln ungehindert den 
Papst in Rom besuchen, daß ein Konsistorium ungestört tagen, 
daß in Rom für die gefallenen Soldaten ohne Anterschied der 
Nationalität Trauergottesdienste abgehalten werden konnten. 
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