Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

Nachtrag. 
Die Bestimmungen über den U n t e r h a 11 s 1) e i t r a g ; .er 
fuhren während der Drucklegung dieser Schrift durch Gesetz 
vom 27. Juli 1917 mehrfache Aender-ungen, deren Berücksich 
tigung im Text nicht mehr möglich war; hier seien im folgenden 
kurz erwähnt: 
Zu Seite 12: Der, staatliche Unterhaltsbeitrag beträgt täglich je 
nach Ortsgröße K 1*60 bis 2 K und sind anspruchs 
berechtigt „alle Personen, deren Unterhalt im Zeit 
punkt der Einrückung des (zur aktiven Dienstleistung 
oder zu Kriegsleistungen) Herangezogenen von seiner 
Arbeit oder von seinem aus der Arbeit erzielten Ein 
kommen abhängig war, und dadurch gefährdet 
wird", daß dieses Arbeitseinkommen infolge der Her 
anziehung gänzlich wegfällt oder eine solche Min 
derung erfährt, daß es zur Bestreitung des Unter 
haltes der abhängigen Person nicht mehr ausreicht“. 
Es erhalten also auch die Angehörigen der Präsenz - 
dienstpflichtigen den Unterhaltsbeitrag und alle vom 
Arbeitseinkommen des Eingerückten abhängig ge 
wesenen Personen, ohne Bücksicht auf Verwandt 
schaft — also auch die nicht angetrauten Lebens 
gefährtinnen — und ohne Rücksicht auf das Alter 
(Kinder ebensoviel wie Erwachsene) und auch ohne 
Rücksicht darauf, ob sie zur Miete wohnen. 
Der Unterhaltsbeitrag gebührt auch den* An 
gehörigen der „mit einer nachweisbar infolge der 
Dienstleistung eingetretenen mindestens 20prozentigen 
Verminderung der Erwerbsfähigkeit aus der Dienst 
leistung Ausgeschiedenen“ (oder wenn eine solche 
Verminderung nachträglich ein tritt) „für die Dauer 
des Krieges und noch für sechs Monate nach dessen 
• Beendigung, jedoch nur insofern, als nicht eine ge 
setzliche Neuregelung der Militärversorgung früher 
erfolgt“. 
Zu Seite 64: „Das gleiche gilt für jene Fälle, wo der Herangezogene 
im Gefecht getötet oder nach einem solchen vermißt 
wird, oder infolge einer Beschädigung im aktiven 
Militärdienst oder an einer durch diese Dienstleistung 
veranlaßten oder verschlimmerten Krankheit stirbt. 
Wenn die anspruchsberechtigte Person während 
der Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge einer Militär 
versorgung teilhaft wird und diese Versorgung dem 
Befrag nach geringer ist als der gebührende Unter
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.