Nachtrag. Die Bestimmungen über den U n t e r h a 11 s 1) e i t r a g ; .er fuhren während der Drucklegung dieser Schrift durch Gesetz vom 27. Juli 1917 mehrfache Aender-ungen, deren Berücksich tigung im Text nicht mehr möglich war; hier seien im folgenden kurz erwähnt: Zu Seite 12: Der, staatliche Unterhaltsbeitrag beträgt täglich je nach Ortsgröße K 1*60 bis 2 K und sind anspruchs berechtigt „alle Personen, deren Unterhalt im Zeit punkt der Einrückung des (zur aktiven Dienstleistung oder zu Kriegsleistungen) Herangezogenen von seiner Arbeit oder von seinem aus der Arbeit erzielten Ein kommen abhängig war, und dadurch gefährdet wird", daß dieses Arbeitseinkommen infolge der Her anziehung gänzlich wegfällt oder eine solche Min derung erfährt, daß es zur Bestreitung des Unter haltes der abhängigen Person nicht mehr ausreicht“. Es erhalten also auch die Angehörigen der Präsenz - dienstpflichtigen den Unterhaltsbeitrag und alle vom Arbeitseinkommen des Eingerückten abhängig ge wesenen Personen, ohne Bücksicht auf Verwandt schaft — also auch die nicht angetrauten Lebens gefährtinnen — und ohne Rücksicht auf das Alter (Kinder ebensoviel wie Erwachsene) und auch ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Miete wohnen. Der Unterhaltsbeitrag gebührt auch den* An gehörigen der „mit einer nachweisbar infolge der Dienstleistung eingetretenen mindestens 20prozentigen Verminderung der Erwerbsfähigkeit aus der Dienst leistung Ausgeschiedenen“ (oder wenn eine solche Verminderung nachträglich ein tritt) „für die Dauer des Krieges und noch für sechs Monate nach dessen • Beendigung, jedoch nur insofern, als nicht eine ge setzliche Neuregelung der Militärversorgung früher erfolgt“. Zu Seite 64: „Das gleiche gilt für jene Fälle, wo der Herangezogene im Gefecht getötet oder nach einem solchen vermißt wird, oder infolge einer Beschädigung im aktiven Militärdienst oder an einer durch diese Dienstleistung veranlaßten oder verschlimmerten Krankheit stirbt. Wenn die anspruchsberechtigte Person während der Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge einer Militär versorgung teilhaft wird und diese Versorgung dem Befrag nach geringer ist als der gebührende Unter