Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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suchungen machen können Und mehr oder weniger genau machen. 
Heute aber von Amts wegen den Auftrag erteilen, daß alle Bezirks 
ärzte sich hebe- und mühevoll der Säuglinge und der Tuberkulösen 
ihres Amtssprengels, an denen sie bisher achtlos vorübergegangen, 
daß alle Bezirksrichter, alle Gemeindevorsteher sich der Witwen 
und Waisen ihres Sprengelsi annehmen sollen — das. würde die 
soziale Fürsorge kaum fördern. 
Die Eigenart der sozialen Fürsorge macht es' also unmöglich, 
daß der Staat irgendwelchen für andere Aufgaben angestellten 
Beamten diese soziale Fürslorge ohne weiteres auftrage. Ebenso 
wenig ist es aber, und zwar —, nebenbei bemerkt — auch nicht 
aus finanziellen Gründen möglich, einen großen eigenen Beamten 
körper für Zwecke der sozialen Fürsorge zu schaffen, der die 
unmittelbare Ausführung der sozialen Fürslorge in jedem Dorfe, 
in jeder Stadt übernehmen könnte. Es wird hier unbedingt not 
wendig sein, andere Hilfskräfte heranzuziehen; — darüber später. 
Kann der Staat heute aus seinem Beamtenstatus diese 
Organe demnach nicht allgemein 'zur Verfügung stellen, welches 
sind die Aufgaben des Staates, wenn es sich — wie 
jetzt eben bei uns — um Organisierung Sozialer Fürsorge in 
großem Umfange handelt? 
Er kann vor allem, wo die Ausübung sozialer Fürsorge 
durch gesetzliche Bestimmungen gefördert werden kann 
und wo diese Bestimmungen fehlen, sie schaffen (siehe die neueren 
gesetzlichen Bestimmungen über Vormundschaftsräte, Generalvor 
mundschaft, beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht). 
Ferner muß der Staat Geldmittel für die soziale Für 
sorge selbst zur Verfügung stellen und 1 kann außerdem noch 
die Geldbeschaffung auf anderem Wege Unterstützen. 
Er kann ferner den Fürsorgegedanken propa 
gieren; die Staatsbehörden können durch amtliche Kund 
gebungen, durch Erlässe wiederholt und eindringlich auf 
die Notwendigkeit sozialer Fürsorge für ein 
zelne Gruppen besonders Bedürftiger hinweisen, 
können die Richtung dereinz uschlagen den Tätig 
keit angeben, vor Fehlern und Irrtümern warnen. Ich 
erinnere hier an den IKörberschen Erlaß vom Jahre 1902 über 
die Tuberkulose, der, obwohl seine wichtigsten Bestimmungen 
bis heute noch nicht durchgeführt sind, doch zweifellos 1 viel 
zur Propagierung der Tuberkulosebekämpfung beigetragen hat. 
Der Staat kann diese Förderung und Beeinflussung der Für 
sorgetätigkeit ausüben sowohl direkt durch Erlässe Und 
Weisungen, als auch indirekt durch die Mitarbeit 
seiner Beamten in den verschiedenen, der sozialen Für 
sorge gewidmeten Organisationen. 
Schließlich ist es Sache des' Staates, die Ausbildung^ 
möglichkeiten für jene zu schaffen, die sich berufsmäßig 
der Ausübung sozialer Fürsorge widmen oder an ihr mitarbeiten 
wollen (Fürsorgeschwes'tern, Aerzte). 
Weiters soll der Staat die Fürsorge z u organisieren 
versuchen; er kann und soll all den vielen Einzelbestre 
bungen mannigfacher Körperschaften nicht nur einheitliche Ge 
sichtspunkte und Richtlinien geben, sondern auch der Zersplitte-
	        
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