4 suchungen machen können Und mehr oder weniger genau machen. Heute aber von Amts wegen den Auftrag erteilen, daß alle Bezirks ärzte sich hebe- und mühevoll der Säuglinge und der Tuberkulösen ihres Amtssprengels, an denen sie bisher achtlos vorübergegangen, daß alle Bezirksrichter, alle Gemeindevorsteher sich der Witwen und Waisen ihres Sprengelsi annehmen sollen — das. würde die soziale Fürsorge kaum fördern. Die Eigenart der sozialen Fürsorge macht es' also unmöglich, daß der Staat irgendwelchen für andere Aufgaben angestellten Beamten diese soziale Fürslorge ohne weiteres auftrage. Ebenso wenig ist es aber, und zwar —, nebenbei bemerkt — auch nicht aus finanziellen Gründen möglich, einen großen eigenen Beamten körper für Zwecke der sozialen Fürsorge zu schaffen, der die unmittelbare Ausführung der sozialen Fürslorge in jedem Dorfe, in jeder Stadt übernehmen könnte. Es wird hier unbedingt not wendig sein, andere Hilfskräfte heranzuziehen; — darüber später. Kann der Staat heute aus seinem Beamtenstatus diese Organe demnach nicht allgemein 'zur Verfügung stellen, welches sind die Aufgaben des Staates, wenn es sich — wie jetzt eben bei uns — um Organisierung Sozialer Fürsorge in großem Umfange handelt? Er kann vor allem, wo die Ausübung sozialer Fürsorge durch gesetzliche Bestimmungen gefördert werden kann und wo diese Bestimmungen fehlen, sie schaffen (siehe die neueren gesetzlichen Bestimmungen über Vormundschaftsräte, Generalvor mundschaft, beschränkte Entmündigung wegen Trunksucht). Ferner muß der Staat Geldmittel für die soziale Für sorge selbst zur Verfügung stellen und 1 kann außerdem noch die Geldbeschaffung auf anderem Wege Unterstützen. Er kann ferner den Fürsorgegedanken propa gieren; die Staatsbehörden können durch amtliche Kund gebungen, durch Erlässe wiederholt und eindringlich auf die Notwendigkeit sozialer Fürsorge für ein zelne Gruppen besonders Bedürftiger hinweisen, können die Richtung dereinz uschlagen den Tätig keit angeben, vor Fehlern und Irrtümern warnen. Ich erinnere hier an den IKörberschen Erlaß vom Jahre 1902 über die Tuberkulose, der, obwohl seine wichtigsten Bestimmungen bis heute noch nicht durchgeführt sind, doch zweifellos 1 viel zur Propagierung der Tuberkulosebekämpfung beigetragen hat. Der Staat kann diese Förderung und Beeinflussung der Für sorgetätigkeit ausüben sowohl direkt durch Erlässe Und Weisungen, als auch indirekt durch die Mitarbeit seiner Beamten in den verschiedenen, der sozialen Für sorge gewidmeten Organisationen. Schließlich ist es Sache des' Staates, die Ausbildung^ möglichkeiten für jene zu schaffen, die sich berufsmäßig der Ausübung sozialer Fürsorge widmen oder an ihr mitarbeiten wollen (Fürsorgeschwes'tern, Aerzte). Weiters soll der Staat die Fürsorge z u organisieren versuchen; er kann und soll all den vielen Einzelbestre bungen mannigfacher Körperschaften nicht nur einheitliche Ge sichtspunkte und Richtlinien geben, sondern auch der Zersplitte-