Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Einleitung. 
tische Gesetze und Verordnungen, und die auf selbe sich beziehende behördliche 
Wirksamkeit nennt die Amtssprache den politischen Verwaltungsdienst. 
Einer der wichtigsten Zweige dieses Verwaltungsdienstes ist die Polizei, 
die in der Sorge für die Sicherheit und Wohlfahrt im allgemeinen und der in 
zelnen Individuen ihre Thätigkeit äußert. 
Groß und umfangreich ist das Gebiet der politischen Gesetze und Ver— 
ordnungen. 
Es umfaßt — in kurzer, übersichtlicher und keineswegs erschöpfender Dar— 
stellung — Vereinswesen, Presse, Theater, Paß-, Fremden⸗ und Schubwesen, 
Staatsbürgerschaft, Heimatrecht, Volkszählung, Landescultur, Sanitätswesen, 
Erpropriation, Militärwesen, Handel und Gewerbe, Eisenbahnen, Straßen, Wasser— 
recht, Schiffahrt, Bildungswesen überhaupt und speciell Volksschule, geistliche An⸗ 
gelegenheiten und die gesammte Localpolizei. I 
Von den für Privatrechte bestehenden Gesetzen muß insbesondere das all— 
gemeine bürgerliche Gesetzbuch genannt werden. U 
Mit 8 25 der Gemeindeordnung ist den Gemeinden ein großer Theil des 
politischen Verwaltungsdienstes, und zwar nahezu die ganze Localpolizei mit 
ihren einzelnen Zweigen, der Straßen⸗ Fluren- Markt- und Gesundheitspolizei, 
der Gesinde- und Arbeiterpolizei, dann der Sittlichkeits-, Armen-, Bettler⸗, Bau— 
und Feuerpolizei zur Selbstverwaltung gesetzlich zugewiesen. J 
Nach 8 38 der Dienstbotenordnung vom Jahre 1874 sind Streitigkeiten 
zwischen Dienstgebern und Dienstboten, welche aus dem Dienstverhältnisse her— 
geleitet und wenigstens vor Ablauf von 30 Tagen nach Aufhören des Dienst— 
verhältnisses angebracht werden, vom Gemeindevorsteher zu verhandeln und zu 
entscheiden. Dieses Entscheidungsrecht, worüber im Abschnitte über Dienstboten— 
ordnung des näheren gesprochen wird, hat nur privatrechtliche Verhältnisse zum 
Gegenstande. 
Im übrigen bezieht sich die polizeiliche Amtsthätigkeit der Gemeinden im 
selbständigen Wirkungskreise nur auf öffentliche Interessen und auf das öffentliche 
Recht, und es müssen die Gemeindevorstehungen die Begriffe vom öffentlichen 
Rechte und vom Privatrechte sich vollständig klar machen und wohl auseinander— 
halten, um nicht in das Gebiet des Privatrechtes und in die Competenz der Ge— 
richtsbehörden überzugreifen. 
XIII 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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