Full text: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Gemeindeordnung 
vom 28. April 1864 (g. G. Bl.Nr. 6), 
wirksam für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns mit Ausnahme 
der Städte Linz und Steyr. 
Erstes Hauptstück. 
Von der Ortsgemeinde überhaupt. 
IJ 84. I 
Die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, 
solange nicht im gesetzmäßigen Wege eine Aenderung eintritt. 
82. 
Zuwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes 
können sich, wenn die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten da— 
gegen keine Einwendung erhebt, mit Bewilligung des Landesausschusses 
nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und Genuß 
ihres Eigenthumes, ihrer Anstalten und Fonde in eine Ortsgemeinde 
vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören.*) 
Gemeinden, welche infolge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit 
anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können durch das Landes— 
gesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden constituiert 
— 
die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungs— 
kreise (F 26) erwachsenen Verpflichtungen besitzt. (Art. VII des Gesetzes 
vom 5. März 1862) 
*) 8 2 hatte ursprünglich einen zweiten Absatz des Inhaltes: „Eine solche Vereinigung 
von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden.“ Mit dem Gesetze vom 12. October 
1868 (L. G. Bl. Nr. 19) wurde dieser Absatz außer Kraft gesetzt. 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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