Volltext: Der Weltkrieg der Dokumente

Die Bismarckzeit 
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sich diese beiden Provinzen in einem Augenblicke einzuverleiben, 
den es für günstig halten wird.“ 
Die Gefahr einer Entfremdung zwischen Deutschland und Ruß 
land, die Kaiser Wilhelm I. so sehr gefürchtet hatte, war einst 
weilen beseitigt. Bismarck sah den Frieden der beiden östlichen 
Kaiserreiche nunmehr als auf Jahre gesichert an und hielt die Ge 
fahr eines franko-russischen Zusammenschlusses für endgültig be 
ischworen 1 . 
Österreich-Ungarns Bündnisvertrag mit Serbien 
vom 16./28. Juni 1881 
Durch das Drei-Kaiser-Bündnis gegen die Gefahr europäischer 
Verwicklungen in hohem Maße gesichert, konnte Österreich-Ungarn 
wenige Tage nach der Unterzeichnung des Drei-Kaiser-Bündnisses in 
Berlin einen Vertrag mit Serbien in Belgrad abschließen 1 2 , der ihm 
auch nach dieser Seite hin fast alle Sorge benahm. Serbien versprach, 
keinerlei politische, religiöse oder andere Umtriebe gegen die öster 
reich-ungarische Monarchie einschließlich Bosniens, der Herzegowina 
und des Sandschaks von Nowibazar zu dulden. Dagegen versprach 
Österreich, die serbische Dynastie mit seinem ganzen Einflüsse zu 
stützen und sich der Annahme des Königstitels durch den Fürsten 
von Serbien zu gegebener Zeit nicht zu widersetzen, Serbien auch 
bei den anderen europäischen Kabinetten zu unterstützen. 
Im Falle eines Krieges, den Österreich-Ungarn mit einer oder 
mehreren Mächten zu führen haben würde, versprach Serbien der 
Donaumonarchie — wieder einschließlich Bosniens, der Herzegowina 
und des Sandschaks von Nowibazar — eine freundschaftliche Neu 
tralität, und Österreich-Ungarn verpflichtete sich für den Fall, daß 
Serbien von einem Kriege bedroht oder in einen solchen verwickelt 
würde, in gleichem Sinne. Im Falle einer militärischen Kooperation 
sollten die aufkommenden Fragen durch eine Militärkonvention ge 
regelt werden. Einem Zuwachse Serbiens an seinen Südgrenzen — 
mit Ausnahme des Sandschaks von Nowibazar — wollte sich Öster 
reich-Ungarn nicht widersetzen. 
Der Vertrag erhielt eine Gültigkeit von zehn Jahren. In einer 
Zusatzerklärung wurde Serbien das Recht zugesprochen, über Ver 
träge, auch solche politischer Art, mit einer anderen Regierung zu 
verhandeln und sie abzuschließen. Nur durften diese Verträge nicht 
gegen den Geist und den Wortlaut des mit Österreich-Ungarn ge 
schlossenen Vertrages verstoßen. Die beiden Staaten versprachen 
1 Gr. Pol. Nr. 531. 
2 Vergl. Dr. A. F. Pribram, Die politischen Geheimverträge Österreich- 
Ungarns 1879—1914. Wien u. Leipzig 1920. Bd. 1, S. 18ff.
	        
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