Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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mit Beschlag belegt und auf dieselbe Art ausgewiesen und vertheilt 
werden, wie für die Beschlagnahme, Anweisung und Vertheilung 
des Vermögen eines Schuldners über sein eigenes Gesuch ver 
ordnet ist. 
Abth. 5030. Der Beschluß zur Verurtheilung wegen Bankerott 
soll den Bankerottär auffordern, sogleich oder binnen fünf Tagen 
vom Datum des Auftrages ein Creditorenverzeichnis und ein In 
ventar über seinen Vermögensstand in der vorgeschriebenen Form 
und beglaubigt vorzulegen. 
Abth. 5031. Wenn der Schuldner unterlassen hat persönlich 
oder durch einen Sachwalter zu erscheinen soll ihm sogleich eine 
beglaubigte Abschrift der Verordnung zugestellt werden, wie für 
die Zustellung des Auftrages den Umstand zu beweisen, angeordnet 
ist, und wenn der Bankerottär abwesend ist und kann nicht gefun 
den werden, soll dieses Verzeichnis und Inventar der Gerichts 
vollzieher (Messenger) ausfertigen und der Bevollmächtigte kann 
dadurch die beste Information erhalten. 
Capitel IV. 
Verfahren um die Cri-amaffa für die Credrtoren zu realifiren. 
Abth. 
5032. Inhalt der Kundmachung für 
die Ereditoren. 
5033. Bericht des Gerichtsvollziehers. 
5034. Wahl der Curatoren. 
5035. Wer zur Wahl nicht geeignet ist. 
5036. UnterpfanddesBevollmächtigten. 
5037. Der Bevollmächtigte ist für das 
Ausbleiben verantwortlich. 
5038. Enthebung desBevollmächtigten. 
5039. Entlassung desBevollmächtigten. 
5040. Wirkung der Enthebung und 
Entlassung. 
5041. Besetzung der Vakanzen. 
5042. Die verbleibenden Bevollmäch 
tigten bekleiden die Stelle. 
5043. Frühere Bevollmächtigte haben 
Urkunden zu verfasseü. 
5044. Anweisung. 
5045. Ausnahmen. 
5046. Welche Eigenschaften der Bevoll 
mächtigte bekleiden soll. 
5047. Recht zur Amtshandlung des 
Bevollmächtigten. 
5048. Keine Veränderung durch den 
Tod oder die Entlassung des Be 
vollmächtigten. 
5049. Abschrift der Vollmacht als Be 
weis des Rechtes. 
Abth. 
5050. Bankerottbücher zur Rechenschaft. 
5051. Der Debitor muß Schriften vor 
legen. 
5052. Pfandverschreibung. 
5053. Pfandeigenthum. 
5054. Verlautbarung der Ernennung 
des Bevollmächtigten und Eintragung 
der Vollmacht. 
5055. Der Bevollmächtigte kann alle 
Vollmacht verlangen und erhalten. 
5056. Vor einer Klage soll eine Anzeige 
gemacht werden. 
5057. Zeit, wann die Klage zu beginnen 
hat. 
5058. Rechnung des Bevollmächtigten 
über erhaltene Gelder. 
5059. Geld und Werthgegenstände sind 
separat zu verrechnen. 
5060. Zeitweilige Anlegung der Gelder. 
5061. Entscheidung. 
5062. Der Bevollmächtigte soll das 
Besitzthum verkaufen. 
5063. Verkauf von streitigen Eigen 
thum. 
5064. Verkauf von unübernehmbaren 
Eigenthum. 
5065. Verkauf von Eigenthum, das 
dem Verderben unterliegt.
	        
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