16 mit Beschlag belegt und auf dieselbe Art ausgewiesen und vertheilt werden, wie für die Beschlagnahme, Anweisung und Vertheilung des Vermögen eines Schuldners über sein eigenes Gesuch ver ordnet ist. Abth. 5030. Der Beschluß zur Verurtheilung wegen Bankerott soll den Bankerottär auffordern, sogleich oder binnen fünf Tagen vom Datum des Auftrages ein Creditorenverzeichnis und ein In ventar über seinen Vermögensstand in der vorgeschriebenen Form und beglaubigt vorzulegen. Abth. 5031. Wenn der Schuldner unterlassen hat persönlich oder durch einen Sachwalter zu erscheinen soll ihm sogleich eine beglaubigte Abschrift der Verordnung zugestellt werden, wie für die Zustellung des Auftrages den Umstand zu beweisen, angeordnet ist, und wenn der Bankerottär abwesend ist und kann nicht gefun den werden, soll dieses Verzeichnis und Inventar der Gerichts vollzieher (Messenger) ausfertigen und der Bevollmächtigte kann dadurch die beste Information erhalten. Capitel IV. Verfahren um die Cri-amaffa für die Credrtoren zu realifiren. Abth. 5032. Inhalt der Kundmachung für die Ereditoren. 5033. Bericht des Gerichtsvollziehers. 5034. Wahl der Curatoren. 5035. Wer zur Wahl nicht geeignet ist. 5036. UnterpfanddesBevollmächtigten. 5037. Der Bevollmächtigte ist für das Ausbleiben verantwortlich. 5038. Enthebung desBevollmächtigten. 5039. Entlassung desBevollmächtigten. 5040. Wirkung der Enthebung und Entlassung. 5041. Besetzung der Vakanzen. 5042. Die verbleibenden Bevollmäch tigten bekleiden die Stelle. 5043. Frühere Bevollmächtigte haben Urkunden zu verfasseü. 5044. Anweisung. 5045. Ausnahmen. 5046. Welche Eigenschaften der Bevoll mächtigte bekleiden soll. 5047. Recht zur Amtshandlung des Bevollmächtigten. 5048. Keine Veränderung durch den Tod oder die Entlassung des Be vollmächtigten. 5049. Abschrift der Vollmacht als Be weis des Rechtes. Abth. 5050. Bankerottbücher zur Rechenschaft. 5051. Der Debitor muß Schriften vor legen. 5052. Pfandverschreibung. 5053. Pfandeigenthum. 5054. Verlautbarung der Ernennung des Bevollmächtigten und Eintragung der Vollmacht. 5055. Der Bevollmächtigte kann alle Vollmacht verlangen und erhalten. 5056. Vor einer Klage soll eine Anzeige gemacht werden. 5057. Zeit, wann die Klage zu beginnen hat. 5058. Rechnung des Bevollmächtigten über erhaltene Gelder. 5059. Geld und Werthgegenstände sind separat zu verrechnen. 5060. Zeitweilige Anlegung der Gelder. 5061. Entscheidung. 5062. Der Bevollmächtigte soll das Besitzthum verkaufen. 5063. Verkauf von streitigen Eigen thum. 5064. Verkauf von unübernehmbaren Eigenthum. 5065. Verkauf von Eigenthum, das dem Verderben unterliegt.