Volltext: Statuten des Handlungs-Kranken-Institutes zu Linz

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8- 6. 
Die dem Vereine als Mitglieder angehören 
den Handlungspraktikanten und Lehrlinge genie 
ßen nur die unter §. 5. a. angeführten Rechte. 
8- 7. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet: 
a. Beim Eintritt in den Verein die Aufnahms 
gebühr (8- l 1 a) zu entrichten und den jähr 
lichen Vereinsbetrag (Z. 11 b) rechtzeitig zu 
leisten. 
b. Die Vereinsstatuten zu befolgen und den 
Beschlüssen der Generalversammlung sowie 
den Verfügungen der Direktion nachzukommen. 
v. Vereinseigenthum nach Möglichkeit zu schonen. 
8- 8. 
Ehrenmitglieder werden von der Vereins - m Ehmumtglie- 
Direktion ernannt; sie sind berechtigt, von der 
Gebahrung des Institutes Einsicht zu nehmen, 
und können in die leitende Direktion gewählt werden. 
Im klebrigen finden die Bestimmungen der 
5 und 7 auf sie keine Anwendung. 
8- 9. 
Falls ein erkranktes Mitglied sich nicht in Nähere Vestim- 
^ „ muiigen m Be- 
der Heilanstalt des Vereines verpflegen lassen, treff der Kran- 
sondern von demselben den bestimmten täglichen ^"^st-nb-itrag-. 
Krankenkostenbeitrag ansprechen will, hat es von 
der erfolgten Erkrankung alsogleich die Anzeige 
bei der Direktion zu machen. 
Wenn diese Anzeige erfolgt ist, wird ihm 
gegen Beibringung einer ärztlichen Krankheits-
	        
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