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8- 6.
Die dem Vereine als Mitglieder angehören
den Handlungspraktikanten und Lehrlinge genie
ßen nur die unter §. 5. a. angeführten Rechte.
8- 7.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a. Beim Eintritt in den Verein die Aufnahms
gebühr (8- l 1 a) zu entrichten und den jähr
lichen Vereinsbetrag (Z. 11 b) rechtzeitig zu
leisten.
b. Die Vereinsstatuten zu befolgen und den
Beschlüssen der Generalversammlung sowie
den Verfügungen der Direktion nachzukommen.
v. Vereinseigenthum nach Möglichkeit zu schonen.
8- 8.
Ehrenmitglieder werden von der Vereins - m Ehmumtglie-
Direktion ernannt; sie sind berechtigt, von der
Gebahrung des Institutes Einsicht zu nehmen,
und können in die leitende Direktion gewählt werden.
Im klebrigen finden die Bestimmungen der
5 und 7 auf sie keine Anwendung.
8- 9.
Falls ein erkranktes Mitglied sich nicht in Nähere Vestim-
^ „ muiigen m Be-
der Heilanstalt des Vereines verpflegen lassen, treff der Kran-
sondern von demselben den bestimmten täglichen ^"^st-nb-itrag-.
Krankenkostenbeitrag ansprechen will, hat es von
der erfolgten Erkrankung alsogleich die Anzeige
bei der Direktion zu machen.
Wenn diese Anzeige erfolgt ist, wird ihm
gegen Beibringung einer ärztlichen Krankheits-