16 8- 63. Bei Ablauf des Jahres hat die Direction einen Rechen schaftsbericht über die Geschäftsbcsorgung abzulegen, und in dem selben insbesondere Rechnung zu legen. 8- 64. Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Rech nungen drei Rechnungs-Revidenten aus der ganzen Gesellschaft mit Ausschluß der Directionsmitgliedcr und ihrer Supplenten, und bestimmt die Frist zu dieser Prüfung. 8- 68. Die Haftung der Direction der Gesellschaft gegenüber ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen; es bleibt daher jedem Ausschußmitgliede freigestellt, sein votum 86parstum zu Protokoll zu geben. 8- 66. , Die Directionsmitglieder versammeln sich so oft als es die Umstände fordern, und verhandeln die der Direktion zugewiesenen Geschäfte in öffentlichen Sitzungen. Bei sehr dringlichen, und bei minder wichtigen Geschäften kann der Director die Meinungen der Directionsmitglieder mit tels eines Circulares einholen, wenn nicht wenigstens drei Aus schußmitglieder die Abhaltung einer Sitzung verlangen. ^ 8- 67. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich. 8- 68. Zur Fassung eines gütigen Directions - Beschlusses müssen bei der Abstimmung mehr als die die Hälfte der Directions mitglieder anwesend sein. 8- 69. Die Beschlüsse der Direction erfolgen durch relative Stim menmehrheit.