Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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d. wenn der Arbeitsgeber sich thätlicher Mißhandlungen 
oder der Übertretung der Ehrenbeleidigung gegen ihn 
schuldig macht; 
o. wenn der Arbeitsgeber ihn zu unsittlichen oder gesetz 
widrigen Handlungen zu verleiten sucht; 
ci. wenn der Arbeitsgeber ihm die bedungenen Bezüge un 
gebührlich vorenthält, oder andere wesentliche Vertrags 
bestimmungen verletzt; 
6. wenn der Arbeitsgeber in Concnrs verfällt oder sonst 
verhindert ist, dem Gehilfen Beschäftigung und Verdienst 
zu geben. 
8- 14. 
Wenn der Arbeitsgeber ohne einen gesetzlich zulässigen 
Grund (Z. 13) einen Gehilfen vorzeitig entläßt, oder durch 
Verschulden von seiner Seite Grund zur vorzeitigen Auflö 
sung des Arbeitsverhültnisses gibt, so ist er verpflichtet, dem 
Gehilfen den Lohn und die sonst bedungenen oder eingeführ 
ten Bezüge für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist 
zu vergüten. 
8. 15. 
Wenn ein Gehilfe seinen Arbeitsgeber ohne gesetzlichen 
Grund (Z. 13) vorzeitig verläßt, so ist der Arbeitsgeber be- 
rechtigt, denselben durch die Behörde zur Rückkehr in die Ar 
beit für die noch fehlende Zeit zu verhalten und den Ersatz 
des erlittenen Schadens zu verlangen. Ueberdies ist ein sol 
cher Gehilfe angemessen zu bestrafen. 
8- 16. 
Durch das Aufhören des Gewerbsbetriebes und durch 
den Tod des Gehilfen erlischt das Arbeitsverhältniß von selbst. 
Doch ist im Falle des freiwilligen Aufgebens des Ge 
werbes oder der durch Schuld oder Zufall von Seite des Ar 
beitsgebers herbeigeführten Entlassung des Gehilfen, derselbe 
berechtiget für den Entgang der Kündigungsfrist Schadloshal 
tung anzusprechen.
	        
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